· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K beantragt bei der Gemeinde G am 12. Januar 2026 eine Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand, Art. 18 I 1 BayStrWG. G entscheidet nicht und nennt keinen Grund. Am 18. Mai 2026 erhebt K Klage. Daraufhin teilt G mit, sie habe am 20. April 2026 eine verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt; die begutachtende Stelle habe sie für Ende Oktober 2026 angekündigt.
§ 75 VwGO ist keine eigene Klageart; die Klage des K bleibt eine Verpflichtungsklage, und die Norm betrifft allein deren Zulässigkeit.
Die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO ist eine Klagefrist; wer sie versäumt, ist mit der Klage ausgeschlossen.
Die Klage vom 18. Mai 2026 ist nicht verfrüht; die Sperrfrist war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen.
Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Wäre G lediglich überlastet und knapp an Personal, trüge das die Verzögerung nicht; der zureichende Grund muss in der Sache liegen.
Erteilt G die Erlaubnis nach der Klage, trägt K das Kostenrisiko, weil er dann keinen Erfolg mehr haben kann.
Entscheidet G innerhalb der gesetzten Frist, ordnet die Vorschrift selbst an, was mit dem Verfahren zu geschehen hat.
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