Ergänzen ist nicht erstmals ausüben

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Gemeinde G untersagt K mit Bescheid vom 2. Dezember 2026 nach Art. 18 II LStVG, seine beiden Hunde im Ortsbereich ohne Leine zu führen; als Grund nennt sie die Nähe zum Schulweg. Ein Haltungsverbot hat sie erwogen und verworfen. Im Klageverfahren trägt ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 4. Februar 2027 zwei Beißvorfälle nach; G selbst hat darüber nicht befunden.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 114 S. 2 VwGO erlaubt der Behörde, ihre Ermessenserwägungen im Prozess zu ergänzen — aber nur zu ergänzen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 4. Februar 2027 genügt, weil er im Namen der Gemeinde abgegeben worden ist.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch eine echte Ergänzung hat zwei Grenzen: das Wesen des Verwaltungsakts und die Rechtsverteidigung des Klägers.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Nachholen der Begründung ist etwas anderes als das Ergänzen der Erwägungen und richtet sich nach dem BayVwVfG.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Rechtsgrundlage darf die Behörde im Prozess frei auswechseln, solange sie für die andere Norm ebenfalls zuständig ist.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass G das schärfere Haltungsverbot erwogen und verworfen hat, spricht für die Rechtmäßigkeit der Anordnung.

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