Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm, 2 C 73/26. Notburga Wieninger verlangt von Alois Hemmerle 3.400,00 EUR Darlehen, legt eine Quittung vor, beantragt seine Parteivernehmung und benennt eine Zeugin. Der Termin vom 2. Juni 2026 ist auf Dienstag, den 7. Juli 2026, vertagt und die Vertagung verkündet worden. Dort beantragt Hemmerle Klageabweisung und schweigt zu allen drei Punkten.
Weil Hemmerle sich über die Quittung nicht erklärt hat, ist er insoweit säumig; über diesen Punkt ergeht ein Teilversäumnisurteil.
Gesperrt ist damit auch der Hilfsantrag der Klägerin auf eine Entscheidung nach Lage der Akten.
Folgenlos bleibt das Schweigen Hemmerles zu der Quittung gleichwohl nicht — es wirkt über eine andere Vorschrift.
Dass Hemmerle auch zu der benannten Zeugin geschwiegen hat, trägt die Sperre des § 334 ZPO zusätzlich.
Der Fortsetzungstermin war ein Verhandlungstermin, und geladen werden musste zu ihm nicht.
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