Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Schweinfurt, 2 O 39/27. Das schriftliche Gutachten über die Standsicherheit einer Lagerhalle wird den Parteien am Montag, dem 11. Oktober 2027, zugestellt; die Kammer setzt zugleich eine Frist von drei Wochen für Einwendungen und belehrt über die Folgen. Der Schriftsatz des Beklagten mit seinen Einwendungen geht am Mittwoch, dem 3. November 2027, ein. Er verlangt ein Obergutachten.
Schon § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO setzt den Parteien eine Frist; die Anordnung der Kammer hat sie nur wiederholt.
Die von der Kammer gesetzte Frist für die Einwendungen lief mit Ablauf des Dienstags, 2. November 2027, ab.
Weil die Kammer eine Frist gesetzt hatte, entscheidet über die Zurückweisung nicht ihr Ermessen, sondern der gebundene Ausschluss.
Klärt das Gutachten die Beweisfrage nicht abschließend, ist ein Obergutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO einzuholen.
Vor der neuen Begutachtung liegt der mildere Weg: Erläuterung oder Ergänzung durch denselben Sachverständigen.
Hätte der Sachverständige seinerseits die Frist versäumt, wäre ein Ordnungsgeld von 3.500,00 EUR ohne Grundlage.
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