Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 HK O 92/26. Streit über eine Vertragsstrafe von 25.000,00 EUR aus einer Abgrenzungsvereinbarung. Der Beklagte hat ein Telefonat vom 9. März 2026 heimlich mitgeschnitten; er legt ein Transkript vor und bietet „Augenschein“ an. Ferner benennt er einen Zeugen mit Wohnsitz in Bozen und beruft sich auf einen Schriftsatz der Klägerin.
Der Zeuge mit Wohnsitz in Bozen ist unerreichbar; schon deshalb darf die Kammer diesen Antrag ablehnen.
Der Beweis an der Tonaufnahme wird nicht durch das Transkript angetreten, sondern durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei.
Über die heimliche Aufnahme ist Beweis zu erheben; ob sie etwas wert ist, entscheidet erst die Würdigung.
Dass der Beklagte nach Einschätzung der Kammer ohnehin unterliegt, ist kein Grund, seine Beweisanträge zurückzuweisen.
Über eine Tatsache, die die Klägerin in einem vorbereitenden Schriftsatz eingeräumt hat, ist kein Beweis mehr zu erheben; das ist ein gerichtliches Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO.
Jeder abgelehnte Beweisantrag gehört mit dem Grund seiner Ablehnung in die Entscheidungsgründe des Urteils.
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