Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Hof, 2 O 144/26. Beweistermin am Donnerstag, dem 17. Dezember 2026, über eine mündlich zugesagte Pachtverlängerung. Vernommen wird ohne Belehrung Cordula Zwanziger, die eingetragene Lebenspartnerin des Beklagten. Danach verweigert der Zeuge Ruprecht Mangfallner die Aussage: Er wolle seinem Geschäftspartner nicht schaden. Die Kammer setzt gegen ihn sogleich 1.200,00 EUR Ordnungsgeld fest.
Die Lebenspartnerin steht in § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; über ihr Recht war sie nach Absatz 2 vor der Vernehmung zu belehren.
Weil die Belehrung unterblieben ist, ist die Aussage der Lebenspartnerin nicht verwertbar.
Rücksicht auf einen Geschäftspartner trägt keine Verweigerung — und § 384 ZPO gäbe ohnehin nur das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten.
Weil der Zeuge bei seiner Weigerung bleibt, war sogleich die Haft nach § 390 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Das gegen den Zeugen festgesetzte Ordnungsgeld von 1.200,00 EUR ist der Höhe nach ohne Grundlage.
Die sofortige Beschwerde des Zeugen, am Montag, dem 4. Januar 2027, eingegangen, ist noch rechtzeitig; der Beschluss war ihm am Freitag, dem 18. Dezember 2026, zugestellt worden.
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