Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht München II, 12 O 305/26. Die Perlachforst Handels GmbH verlangt 48.900,00 EUR Schadensersatz für verdorbene Ware; die geschuldete Halbjahreswartung der Kühlzelle sei unterblieben. Sie beantragt die Vorlegung des Wartungsjournals, „§ 421 Abs. 1 ZPO“. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 11. Mai 2026 geschrieben, das Wartungsjournal weise für den 3. März 2026 eine vollständige Wartung aus.
Die im Antrag angegebene Fundstelle § 421 Abs. 1 ZPO ist für die Vorlegung durch den Gegner richtig gewählt.
Die Vorlegungspflicht folgt hier schon daraus, dass die Beklagte sich selbst auf das Wartungsjournal berufen hat — und der vorbereitende Schriftsatz genügt dafür.
Der Antrag muss außerdem die fünf Angaben des § 424 ZPO enthalten, und für eine davon verlangt das Gesetz Glaubhaftmachung.
Erklärt sich die Beklagte über den Antrag überhaupt nicht, darf schon deshalb keine Anordnung ergehen.
Bestreitet die Beklagte den Besitz, ist sie darüber zu vernehmen, und ihr ist aufzugeben, nach dem Verbleib sorgfältig zu forschen.
Legt die Beklagte trotz Anordnung nicht vor, darf die Kammer die von der Klägerin beigebrachte Abschrift als richtig ansehen — sie muss es aber nicht.
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