Ein Postfach und eine Rechtsfolge

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Augsburg, 3 O 418/26. Die Lechfeld Kältetechnik GmbH verlangt von Adalbert Zangerle 14.300,00 EUR Anzahlung zurück. Im Schriftsatz vom 3. Juni 2026 heißt es: „Der Beklagte wurde ordnungsgemäß in Verzug gesetzt. Beweis: Zeugnis der Frau Wiltrud Obernöder, Postfach 11 44, 86150 Augsburg, § 373 Abs. 1 ZPO.“ Der Beklagte bestreitet jede Mahnung.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Beweisthema ist bestimmt genug: Dass der Beklagte in Verzug gesetzt wurde, ist eine Tatsache, über die eine Zeugin vernommen werden kann.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die im Schriftsatz angegebene Fundstelle § 373 Abs. 1 ZPO trifft den Beweisantritt durch Zeugen zutreffend.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ein Postfach genügt als Anschrift der Zeugin nicht — das Gericht muss darauf hinweisen und darf den Antritt nicht einfach übergehen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Beweisantritt ist ein Angriffsmittel im Sinne der Zivilprozessordnung und kann deshalb verloren gehen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bessert die Klägerin nach, muss Beweis erhoben werden — auch wenn die Kammer die Zeugin für unglaubwürdig hält, weil sie die Schwester der Geschäftsführerin ist.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach der Nachbesserung genügt es, wenn der Beschluss die Zeugin benennt; die Anschrift gehört in die Akte, nicht in den Beschluss.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.

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