Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Augsburg, 3 O 418/26. Die Lechfeld Kältetechnik GmbH verlangt von Adalbert Zangerle 14.300,00 EUR Anzahlung zurück. Im Schriftsatz vom 3. Juni 2026 heißt es: „Der Beklagte wurde ordnungsgemäß in Verzug gesetzt. Beweis: Zeugnis der Frau Wiltrud Obernöder, Postfach 11 44, 86150 Augsburg, § 373 Abs. 1 ZPO.“ Der Beklagte bestreitet jede Mahnung.
Das Beweisthema ist bestimmt genug: Dass der Beklagte in Verzug gesetzt wurde, ist eine Tatsache, über die eine Zeugin vernommen werden kann.
Die im Schriftsatz angegebene Fundstelle § 373 Abs. 1 ZPO trifft den Beweisantritt durch Zeugen zutreffend.
Ein Postfach genügt als Anschrift der Zeugin nicht — das Gericht muss darauf hinweisen und darf den Antritt nicht einfach übergehen.
Der Beweisantritt ist ein Angriffsmittel im Sinne der Zivilprozessordnung und kann deshalb verloren gehen.
Bessert die Klägerin nach, muss Beweis erhoben werden — auch wenn die Kammer die Zeugin für unglaubwürdig hält, weil sie die Schwester der Geschäftsführerin ist.
Nach der Nachbesserung genügt es, wenn der Beschluss die Zeugin benennt; die Anschrift gehört in die Akte, nicht in den Beschluss.
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