Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Straubing, 4 C 611/26. Die Klägerin verlangt 2.900,00 EUR Restlohn. Sie legt in Urschrift einen „Arbeitsnachweis“ vor: eine Stundenliste, darüber handschriftlich „zuzüglich Materialaufschlag 12 Prozent“, darunter der Namenszug „H. Pfaffenzeller“. Der Beklagte Hubert Pfaffenzeller schreibt: „Die Unterschrift stammt nicht von mir.“ Er legt eine Meldebescheinigung vor: damals in Passau gemeldet.
Mit diesem einen Satz hat der Beklagte genau das getan, was § 439 Abs. 2 ZPO von ihm verlangt.
Weil der Beklagte die Echtheit der Unterschrift bestreitet, muss er diese Behauptung nun auch beweisen.
Steht die Echtheit der Unterschrift fest, spricht eine Vermutung für die Echtheit der handschriftlichen Zeile über ihr.
Auch wenn Echtheit und Zeile feststehen, ist damit nicht bewiesen, dass die aufgeführten Stunden angefallen sind.
Die Meldebescheinigung beweist nach § 418 Abs. 1 ZPO, dass der Beklagte damals tatsächlich in Passau gewohnt hat.
Gegen die bezeugten Tatsachen einer öffentlichen Urkunde genügt es nicht, Zweifel zu wecken.
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