· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
K beantragt, den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten, „hilfsweise zur Neubescheidung“. Im Nachbarverfahren beantragt N, die dem Bauherrn B erteilte Genehmigung aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, gegen den bereits errichteten Nebenbau bauaufsichtlich einzuschreiten. Beklagter ist jeweils der Freistaat.
Auch der Antrag des K auf Neubescheidung ist ein echter Hilfsantrag; ohne ihn dürfte das Gericht nicht bescheiden.
Fehlt die Spruchreife, spricht das Gericht die Bescheidung auch dann aus, wenn K ausschließlich Verpflichtung beantragt hätte.
Bleibt es beim Bescheidungsausspruch, enthält der Tenor gleichwohl eine zweite Ziffer zur Abweisung.
Der Antrag des N auf bauaufsichtliches Einschreiten ist dagegen ein echter Hilfsantrag und kein Minus.
Für den Streitwert bleibt der Unterschied zwischen einem Minus und einem aliud ohne jede Bedeutung.
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