· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K greift den Bescheid des Landratsamts vom 4. Mai 2026 mit drei Anträgen an. Am 7. September 2026 wird ihm ein zweiter Bescheid zugestellt, der die Anordnung um eine weitere Auflage ergänzt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2026 bezieht K den zweiten Bescheid in die Klage ein und lässt zugleich seinen zweiten Antrag fallen. Der Beklagte erwidert zur Sache, ohne zu widersprechen.
Dass K seinen zweiten Antrag fallen lässt, ist keine Klageänderung; die Vorschrift dazu steht in der ZPO.
Stellt ein Kläger nach der Erledigung auf die Fortsetzungsfeststellung um, trägt Nummer 3 und nicht Nummer 2.
Die Einbeziehung des zweiten Bescheids ist nach § 264 Nr. 2 ZPO eine bloße Erweiterung und deshalb ebenfalls keine Klageänderung.
Hält das Gericht die Einbeziehung für sachdienlich, kommt es auf die Klagefrist gegenüber dem zweiten Bescheid nicht mehr an.
Über die Klageänderung wird nicht im Tenor entschieden; sie steht in den Entscheidungsgründen.
Der Beklagte hat zur Sache erwidert, ohne zu widersprechen; damit ist über die Zulässigkeit der Änderung entschieden.
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