· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Urteil wird K am Mittwoch, dem 21. Oktober 2026, zugestellt. Im Tenor steht „Bescheid des Landratsamts vom 12. März 2026“; in den Gründen und in der Akte ist durchgehend vom 12. Mai 2026 die Rede. Eine Kostenziffer fehlt ganz. Außerdem gibt der Tatbestand einen schriftsätzlichen Vortrag des K zur Unwirksamkeit der Satzung nicht wieder.
Das falsche Datum im Tenor wird berichtigt, und zwar jederzeit, von Amts wegen und ohne dass jemand einen Antrag stellen müsste.
Berichtigt wird durch Beschluss, und der Beschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
Die fehlende Kostenziffer ist ebenfalls eine offenbare Unrichtigkeit und wird nach § 118 VwGO berichtigt.
Für den fehlenden Vortrag im Tatbestand gibt es einen eigenen Weg mit eigener Frist und eigener Besetzung.
Für Beschlüsse gelten die §§ 118 bis 120 VwGO entsprechend, § 117 VwGO dagegen nicht — ein Beschluss hat deshalb keinen Tatbestand.
Weil das Urteil den Vortrag des K auch in den Entscheidungsgründen übergeht, hilft ihm daneben die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
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