Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Kempten (Allgäu), 3 O 187/26. Die Rieger Holzwerk GmbH verlangt von der Fassadenbau Sonthofen GmbH 52.700,00 EUR. Termin ist Donnerstag, der 6. August 2026; die Ladung geht dem Beklagtenanwalt am Montag, dem 13. Juli 2026, zu. Am Dienstag, dem 21. Juli 2026, beantragt er Verlegung wegen eines Termins in Würzburg, ohne Äußerung zum Video. Der Vorsitzende lehnt ab; im Termin bleibt sie aus.
Für einen Termin im August gibt das Gesetz einen Verlegungsanspruch — aber nur binnen einer Woche nach Zugang der Ladung.
Der Anspruch wäre ohnehin ausgeschlossen gewesen: § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nimmt Bausachen aus.
Es bleibt die allgemeine Vorschrift — und die verlangt seit dem 19. Juli 2024 mehr als früher.
Dass sich der Verlegungsantrag zur Videoverhandlung nicht äußert, macht ihn gleichwohl nicht unzulässig.
Über die Verlegung hat der Vorsitzende entschieden; über eine Vertagung im Termin hätte er ebenso allein entschieden.
Weil der Vertreter der Beklagten anderweitig gebunden war, war sie ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert; es war von Amts wegen zu vertagen.
Das Versäumnisurteil ergeht, und der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist vier Wörter lang.
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