Der Aufbau
- Rechtsscheintatbestand – Auftreten im Verkehr als Kaufmann, etwa durch Firmenzusatz, Briefkopf oder die Bezeichnung als Firma
- Zurechenbarkeit – der in Anspruch Genommene hat den Schein gesetzt oder wissentlich geduldet; der allein von einem Dritten erzeugte Schein genügt nicht
- Gutgläubigkeit des anderen Teils – er kannte die wahre Lage nicht
- Kausalität – er hat im Vertrauen auf den Schein disponiert
- Rechtsfolge – der Scheinkaufmann muss sich als Kaufmann behandeln lassen, und zwar nur gegenüber demjenigen, der auf den Schein vertraut hat, und nur, soweit der Schein sich zu dessen Gunsten auswirkt ⤷ Weiche: Wirkt sich die Kaufmannseigenschaft zugunsten oder zulasten des Vertrauenden aus? – zugunsten: der Schein trägt / zulasten: er trägt nicht, weil der Rechtsschein nur Vertrauen schützt und keine Belastung begründet. Durchwirkung: Der Ast entscheidet über die Richtung – wer sich auf § 377 I HGB beruft, muss zuerst sagen, wessen Vertrauen die Rügeobliegenheit schützen soll.
- Die Grenze – ob dem Scheinkaufmann auch zwingende Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlorengehen, ist offen und wird bei § 350 HGB ausgetragen → S-5.03