Der Aufbau
- Laden oder offenes Warenlager – ein für den Publikumsverkehr geöffneter Geschäftsraum
- Angestellt sein – mit Wissen und Wollen des Inhabers dort beschäftigt; ein Anstellungsvertrag ist nicht erforderlich, wohl aber die Zurechenbarkeit des Erscheinungsbildes
- Verkäufe und Empfangnahmen – § 56 HGB (absatzlos) nennt beide abschließend ⤷ Weiche: Handelt es sich um einen Verkauf oder um einen Ankauf des Angestellten? – Verkauf: § 56 HGB / Ankauf: die Vorschrift erfasst ihn nicht, auch nicht analog (BGH, Urt. v. 04.05.1988 – VIII ZR 196/87). Durchwirkung: Im zweiten Ast bleibt nur die rechtsgeschäftliche Vollmacht oder die Duldungs- und Anscheinsvollmacht; wer § 56 HGB dort anwendet, macht den Ladeninhaber zum Käufer, ohne dass er je einen Schein für Ankäufe gesetzt hätte.
- Gewöhnlichkeit – Geschäfte, „die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen“; der Maßstab ist die Ladengattung, nicht das einzelne Geschäft
- Gutgläubigkeit des Dritten – ungeschrieben; wer die fehlende Ermächtigung kennt, ist nicht schutzwürdig
- Rechtsfolge – der Angestellte „gilt als ermächtigt“; die Wirkung tritt nach § 164 I 1 BGB für und gegen den Ladeninhaber ein ⤷ Weiche: Muss der Ladeninhaber Kaufmann sein? – ja: § 56 HGB steht im Fünften Abschnitt des Ersten Buches / nein: der Wortlaut nennt allein den Laden und das Warenlager. Durchwirkung: Der Ast entscheidet über die Anwendung auf den Kleingewerbetreibenden; ein Mehrheitsprädikat steht nicht zur Verfügung → S-0.04.
- Grenze – Missbrauch der Vertretungsmacht gilt auch hier → S-4.05