Formfreiheit (§ 350 HGB)

Prüfungsschema · Handels- und Gesellschaftsrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Das Geschäft – Bürgschaft (§ 765 I BGB), Schuldversprechen (§ 780 BGB) oder Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). § 350 HGB ist absatzlos und einsätzig; weder „§ 350 I HGB“ noch „§ 350 S. 1 HGB“ ist möglich
  • Kaufmannseigenschaft – §§ 1 bis 6 HGB → S-1.01
  • Handelsgeschäft – § 343 I HGB, mit der Vermutung des § 344 I HGB → S-1.04
  • Die richtige Seite – „sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist“ ⤷ Weiche: Auf welcher Seite liegt das Handelsgeschäft? – auf der Seite des Bürgen bzw. des Schuldners: § 350 HGB greift / nur auf der Gegenseite: er greift nicht, und § 345 HGB hilft nicht darüber hinweg, weil § 350 HGB seine Seite selbst benennt. Durchwirkung: Der Ast entscheidet über die Wirksamkeit des ganzen Vertrags; wird er verneint, bleibt es bei § 766 S. 1 BGB und damit bei § 125 S. 1 BGB.
  • Rechtsfolge – „die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ finden keine Anwendung; § 125 S. 1 BGB greift nicht
  • Nicht genannt und deshalb unberührt – § 766 S. 3 BGB (Heilung durch Erfüllung, die ohne Formzwang leerläuft) und § 781 S. 3 BGB: ist für das anerkannte Schuldverhältnis eine andere Form vorgeschrieben, bleibt es dabei
  • Der Scheinkaufmann ⤷ Weiche: Gilt die Formfreiheit auch gegenüber dem, der nur den Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft gesetzt hat? – ja: wer im Verkehr als Kaufmann auftritt, wird daran festgehalten, und der Dritte hat im Vertrauen darauf auf die Urkunde verzichtet / nein: § 766 S. 1 BGB schützt vor Übereilung, und diese Warnfunktion knüpft an eine Eigenschaft an, nicht an einen Schein. Durchwirkung: Der Ast entscheidet über die Wirksamkeit der mündlichen Bürgschaft; ein Mehrheitsprädikat steht für keine Seite zur Verfügung → S-0.04, und dieselbe Weiche kehrt wieder, wenn zu klären ist, ob der persönlich haftende Gesellschafter selbst Kaufmann ist → S-1.01.
  • Was dem Kaufmann daneben genommen wird – die Einrede der Vorausklage steht dem Bürgen nicht zu, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, § 349 S. 1 HGB; dasselbe gilt für den aus einem Kreditauftrag haftenden Bürgen, § 349 S. 2 HGB. Eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann „im Betriebe seines Handelsgewerbes“ versprochen hat, kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden, § 348 HGB. Beide Vorschriften sind wie § 350 HGB absatzlos

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 5

Dieses Schema kannst du hier lesen, so oft du willst. Bei ALEX – Tutor füllst du es als Lückenschema aus, und die Punkte, die dabei gefehlt haben, kommen von selbst wieder — nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Dazu ein Fehlerprotokoll aus dem, was du wirklich danebenhattest, und eine Korrektur für deine eigene Klausur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.