1Den Streit erst öffnen, wenn das Ergebnis von ihm abhängt – solange beide Auffassungen zum selben Ergebnis führen, wird er nicht dargestellt
2Prüfen, ob der Stand gesperrt ist – 22 der 33 Streitstände des Gebiets tragen im ganzen Werk kein Mehrheitsprädikat; teilgesperrt sind drei weitere in den bezeichneten Teilfragen ⤷ Weiche: Ist der Stand gesperrt? – nein: die Mehrheitsverhältnisse dürfen benannt werden / ja: „herrschend“, „ganz herrschend“, „h.M.“, „einhellig“ und „überwiegend“ entfallen ausnahmslos. Durchwirkung: Im zweiten Ast trägt allein das Sachargument; ein Ergebnis, das nur auf einer behaupteten Mehrheit ruht, ist dort unbegründet.
3Die Auffassungen aus dem Gesetz entwickeln – Wortlaut zuerst, dann Systematik, Historie und Zweck. Der Wortlaut ist in diesem Gebiet der stärkste Beleg, weil er zeichengenau vorliegt
4Beide Auffassungen ausschreiben – jede mit ihrem tragenden Argument, keine als Mindermeinung abgetan
5Entscheiden und begründen – die Entscheidung folgt dem stärkeren Sachargument und wird benannt; die Gegenauffassung wird als vertretbar gekennzeichnet ⤷ Weiche: Steht eine verwertbare Entscheidung zur Verfügung? – ja: sie wird namentlich zitiert, ihr Inhalt in eigener Formulierung wiedergegeben / nein: es bleibt bei „st. Rspr. des BGH“, wo die Linie besteht und nur der Beleg fehlt. Durchwirkung: Auch die zitierte Entscheidung trägt beim gesperrten Stand nur die Fragestellung und den Rechtssatz, nicht das Mehrheitsprädikat – fünf gesperrte Stände (S-05, S-08, S-14, S-20, S-22) dürfen genannt, aber nicht als herrschend ausgegeben werden.
6Fernwirkung mitführen – ein in einem Feld gesperrter Stand entscheidet oft in einem anderen über das Ergebnis; die dort gewählte Auffassung bindet den weiteren Aufbau
7Vier Zuschreibungen erscheinen nirgends – NJW 1985, 1777 · NJW 1998, 1854 · DB 2011, 463 · NJW 1997, 1509; richtig ist NJW 1997, 1507