Der Aufbau
- Der Erwerbstatbestand des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einigung und Übergabe, § 929 S. 1 BGB, oder eines der Übergabesurrogate; für das Pfandrecht § 1207 BGB
- Der Veräußerer ist nicht Eigentümer – der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 bis 934 BGB ist eröffnet ⤷ Weiche: Worauf richtet sich der gute Glaube des Erwerbers? – auf das Eigentum des Veräußerers: § 932 BGB genügt, § 366 I HGB wird nicht gebraucht / auf die Verfügungsbefugnis: der Erwerber weiß, dass die Sache einem anderen gehört, hält den Veräußerer aber für verfügungsbefugt – hier und nur hier hilft § 366 I HGB. Durchwirkung: Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt allein den guten Glauben an das Eigentum; wer § 932 BGB auf die Verfügungsbefugnis anwendet, erweitert ihn um einen Gegenstand, den er nicht kennt, und braucht § 366 I HGB nie.
- Kaufmann als Veräußerer oder Verpfänder → S-1.01
- Im Betriebe seines Handelsgewerbes – § 343 I HGB, Vermutung § 344 I HGB → S-1.04
- Bewegliche Sache, die ihm nicht gehört – Veräußerung oder Verpfändung
- Guter Glaube an die Befugnis, „über die Sache für den Eigentümer zu verfügen“ – Maßstab ist § 932 II BGB: schädlich sind Kenntnis und grobe Fahrlässigkeit. Je branchenfremder das Geschäft, desto höher die Anforderungen an die Nachforschung (BGH, Urt. v. 09.11.1998 – II ZR 144/97)
- Kein Abhandenkommen – § 935 I BGB; Ausnahme für Geld, Inhaberpapiere und öffentliche Versteigerung § 935 II BGB
- Rechtsfolge – Eigentums- oder Pfandrechtserwerb. § 366 II HGB erstreckt den Schutz auf den guten Glauben an die Befugnis, ohne Vorbehalt des Rechts eines Dritten zu verfügen; § 366 III 1 HGB stellt die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, Frachtführers, Verfrachters, Spediteurs und Lagerhalters gleich, mit der Einschränkung des § 366 III 2 HGB ⤷ Weiche: Soll § 366 I HGB über seinen Wortlaut hinaus angewandt werden – auf den Scheinkaufmann, auf den guten Glauben an die Vertretungsmacht oder auf Kleingewerbetreibende? – ja: die Schutzbedürftigkeit des Verkehrs ist dieselbe / nein: die Vorschrift benennt Kaufmann, Handelsgewerbe und Verfügungsbefugnis und ist Ausnahme vom Grundsatz, dass nur das Eigentum Gegenstand des guten Glaubens ist. Durchwirkung: Der Ast entscheidet über den Eigentumserwerb; ein Mehrheitsprädikat steht für keine der Fragen zur Verfügung → S-0.04.