Der Aufbau
- Kaufmann – nach Satz 1 einer, „dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt“, § 362 I 1 HGB; nach Satz 2 genügt ein Kaufmann, der sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat, § 362 I 2 HGB → S-1.01
- Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte – nicht jeder beliebige Antrag
- Die persönliche Anknüpfung ⤷ Weiche: Woraus folgt die Antwortpflicht? – bestehende Geschäftsverbindung: § 362 I 1 HGB, der Antrag geht „von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht“ / vorheriges Erbieten: § 362 I 2 HGB, der Antragsteller ist jemand, „dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat“. Durchwirkung: Fehlt beides, gibt es keine Antwortpflicht und Schweigen bleibt ohne Erklärungswert; wer die Anknüpfung übergeht, macht das Schweigen jedes Kaufmanns zur Annahme.
- Kein unverzügliches Antworten – die Pflicht lautet, „unverzüglich zu antworten“
- Rechtsfolge – „sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags“, § 362 I 1 HGB; der Vertrag kommt mit dem Inhalt des Antrags zustande
- Die Nebenpflicht auch bei Ablehnung – mitgesendete Waren sind auf Kosten des Antragstellers einstweilen vor Schaden zu bewahren, soweit der Kaufmann für diese Kosten gedeckt ist und es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, § 362 II HGB
- Abgrenzung – § 362 I HGB betrifft den Antrag, das Bestätigungsschreiben den bereits geschlossenen Vertrag → S-5.01