Der Aufbau
- Einigung über die Bestellung, § 873 I BGB — Inhalt nach § 1191 I BGB: bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück, ohne Forderung; Zinsen und Nebenleistungen nach § 1191 II BGB
- Eintragung, § 873 I BGB
- Einigsein
- Berechtigung des Bestellers — sonst § 892 BGB
- Keine Forderung erforderlich, § 1192 I BGB — die Vorschriften über die Hypothek gelten entsprechend, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt; nicht anwendbar sind deshalb die von der Akzessorietät getragenen Vorschriften, namentlich §§ 1113, 1137, 1138, 1153, 1163 I, 1164 bis 1167 BGB
- Sicherungsvertrag — die schuldrechtliche Abrede über den Sicherungszweck macht die Grundschuld zur Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Ia 1 BGB; aus ihr folgen die Sicherungseinreden und der Rückgewähranspruch
- Rechtsfolge — die Grundschuld ist entstanden; Haftungsverband §§ 1120 bis 1122 BGB über § 1192 I BGB
7 Hauptpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Berechtigung des Bestellers · die Weiche: Brief- oder Buchgrundschuld?
- Brief: § 1117 BGB über § 1192 I BGB; vor der Briefübergabe steht die Grundschuld dem Eigentümer zu, §§ 1163 II, 1192 I BGB
- Buch: Ausschluss der Brieferteilung nach §§ 1116 II, 1192 I BGB
Durchwirkung: Der Ast entscheidet über den Vollendungszeitpunkt und über den Rechtsscheinträger des späteren Zweiterwerbs.