Der Ersterwerb der Grundschuld (§§ 873, 1191, 1192 BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen · 7 Hauptpunkte

Der Aufbau

  • Einigung über die Bestellung, § 873 I BGB — Inhalt nach § 1191 I BGB: bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück, ohne Forderung; Zinsen und Nebenleistungen nach § 1191 II BGB
  • Eintragung, § 873 I BGB
  • Einigsein
  • Berechtigung des Bestellers — sonst § 892 BGB
  • Keine Forderung erforderlich, § 1192 I BGB — die Vorschriften über die Hypothek gelten entsprechend, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt; nicht anwendbar sind deshalb die von der Akzessorietät getragenen Vorschriften, namentlich §§ 1113, 1137, 1138, 1153, 1163 I, 1164 bis 1167 BGB
  • Sicherungsvertrag — die schuldrechtliche Abrede über den Sicherungszweck macht die Grundschuld zur Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Ia 1 BGB; aus ihr folgen die Sicherungseinreden und der Rückgewähranspruch
  • Rechtsfolge — die Grundschuld ist entstanden; Haftungsverband §§ 1120 bis 1122 BGB über § 1192 I BGB

7 Hauptpunkte

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Berechtigung des Bestellers · die Weiche: Brief- oder Buchgrundschuld?

Durchwirkung: Der Ast entscheidet über den Vollendungszeitpunkt und über den Rechtsscheinträger des späteren Zweiterwerbs.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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