Der Aufbau
- Die handelsrechtliche Sondernorm benennen, die das Ergebnis trägt – sie ist der Ausgangspunkt, nicht das Ende der Prüfung
- Erste Eingangsvoraussetzung: Kaufmannseigenschaft – §§ 1 bis 6 HGB, der Scheinkaufmann zuletzt → S-1.01 ⤷ Weiche: Welche Seite muss Kaufmann sein? – der Anspruchsteller / der Anspruchsgegner / beide. Durchwirkung: § 350 HGB verlangt das Handelsgeschäft „auf der Seite des Bürgen“, § 347 I HGB auf der Seite des Sorgfaltspflichtigen, § 369 I HGB und § 353 HGB beiderseitige Handelsgeschäfte, § 366 I HGB die Kaufmannseigenschaft des Veräußerers; wer die falsche Seite prüft, subsumiert am Tatbestand vorbei.
- Zweite Eingangsvoraussetzung: Handelsgeschäft – „alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören“, § 343 I HGB; im Zweifel wird die Zugehörigkeit vermutet, § 344 I HGB → S-1.04
- Reichweite bestimmen ⤷ Weiche: Ist das Geschäft für beide Teile oder nur für einen ein Handelsgeschäft? – beiderseitig: auch die Normen, die beide Seiten verlangen, sind eröffnet / einseitig: § 345 HGB erstreckt die Vorschriften über Handelsgeschäfte „für beide Teile gleichmäßig“, „soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt“. Durchwirkung: § 345 HGB hilft nicht über die Normen hinweg, die ihre Seite selbst benennen – § 353 HGB und § 369 I HGB verlangen beiderseitige Handelsgeschäfte und bleiben verschlossen.
- Erst jetzt die Sondernorm subsumieren – mit ihren eigenen Tatbestandsmerkmalen
- Verhältnis zum Bürgerlichen Gesetzbuch – die handelsrechtliche Norm verdrängt die bürgerlich-rechtliche nur, soweit sie reicht; im Übrigen bleibt es beim BGB, für die OHG ausdrücklich angeordnet in § 105 III HGB