Der Aufbau
- Beschlussgegenstand – das außergewöhnliche Geschäft (§ 715 II 2 BGB / § 116 II 1 HGB), das Grundlagengeschäft oder eine dem Beschluss gesetzlich zugewiesene Entscheidung, etwa § 715 V 1 BGB, § 118 II HGB
- Verfahren
- offene Handelsgesellschaft: Beschlüsse werden in Versammlungen gefasst, § 109 I HGB; einberufen werden kann sie durch jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, § 109 II 1 HGB, durch formlose Einladung unter Ankündigung des Zwecks in angemessener Frist, § 109 II 2 HGB
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts: ein Verfahren schreibt das Gesetz nicht vor
- Erforderliche Zustimmung – „Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter“: § 714 BGB, absatzlos mit einem Satz, und § 109 III HGB, Absatz 3 von vier. Die Stimmkraft richtet sich nach § 709 III BGB ⤷ Weiche: Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel? – nein: es bleibt bei der Einstimmigkeit, § 714 BGB / § 109 III HGB / ja: die Abweichung ist nach § 708 BGB und § 108 HGB zulässig, und § 109 IV HGB setzt eine solche Klausel voraus, indem er die Beschlussfähigkeit regelt. Durchwirkung: Nur im zweiten Ast stellt sich die Frage nach der Grenze der Klausel; im ersten fehlt dem Beschluss bereits die erforderliche Zustimmung.
- Reichweite der Mehrheitsklausel ⤷ Weiche: Woran findet die Klausel ihre Grenze? – an der Auslegung: § 708 BGB und § 108 HGB stellen das Innenverhältnis zur Disposition, „soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist“ – § 108 HGB „dieses Titels“ (§§ 108 bis 122 HGB), § 708 BGB „dieses Kapitels“ (§§ 708 bis 718 BGB) –, und wo das Gesetz eine Grenze will, schreibt es sie hin – § 710 S. 1 BGB, § 715b II BGB, § 717 I 3 BGB, § 717 II 2 BGB / an einer inhaltlichen Schranke: § 710 S. 1 BGB ist der ausgesprochene Teil eines allgemeinen Gedankens, denn die Mehrheit verwaltet den gemeinsamen Zweck, sie verfügt nicht über die Beteiligung des Einzelnen. Durchwirkung: Zu prüfen ist zweistufig, erst ob die Klausel den Beschlussgegenstand deckt (§§ 133, 157 BGB), dann ob der Beschluss in ein der Mehrheit entzogenes Recht eingreift; das Verhältnis der beiden Figuren zueinander ist nicht geklärt, und ein Mehrheitsprädikat ist nicht zu vergeben.
- Die geschriebenen Grenzen
- zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden, § 710 S. 1 BGB – absatzlos; §§ 728a und 737 BGB bleiben unberührt, § 710 S. 2 BGB
- das Klagerecht des § 715b BGB ist nicht abdingbar, § 715b II BGB → S-10.04
- Einsichts- und Auskunftsrechte, § 717 I 3 BGB; Pflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, § 717 II 2 BGB
- die Treuepflicht als ungeschriebene Schranke → S-10.05
- Beschlussmängel in der offenen Handelsgesellschaft – § 110 HGB, der heute die Beschlussmängel und nicht mehr den Aufwendungsersatz trägt ⤷ Weiche: Welcher Mangel? – Anfechtbarkeit: Verletzung von Rechtsvorschriften, geltend zu machen durch Klage auf Nichtigerklärung, § 110 I HGB / Nichtigkeit von Anfang an: der Beschluss verletzt durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, § 110 II 1 Nr. 1 HGB, oder er ist nach einer Anfechtungsklage rechtskräftig für nichtig erklärt worden, § 110 II 1 Nr. 2 HGB. Durchwirkung: Im zweiten Ast kann die Nichtigkeit „auch auf andere Weise“ als durch Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, § 110 II 2 HGB; im ersten ist die Klage der einzige Weg.
- Rechtsfolge – der wirksame Beschluss bindet auch den Überstimmten; der unwirksame trägt die Geschäftsführungsmaßnahme nicht, lässt die Vertretungsmacht nach außen aber unberührt → S-9.02