Der Aufbau
- Bestehende Vertretungsmacht – § 49 I HGB, § 54 I HGB, § 56 HGB, § 124 IV 1 HGB, § 35 I 1 GmbHG oder ein Rechtsscheintatbestand wie § 15 I HGB (BGH, Urt. v. 09.01.2024 – II ZR 220/22). Ohne sie ist der Einwand gegenstandslos, und es gilt § 177 I BGB
- Überschreitung der Bindung im Innenverhältnis – Weisung, Gesellschaftsvertrag, Zustimmungsvorbehalt oder Anstellungsvertrag
- Die Grenze für den Dritten ⤷ Weiche: Setzt der Einwand bewusstes Handeln des Vertreters zum Nachteil des Vertretenen voraus, oder genügt die Evidenz des Verstoßes für den Dritten? – bewusstes Handeln: die Verkehrsfähigkeit der Prokura bleibt unangetastet, § 50 I HGB nimmt dem Dritten jede Prüfung des Innenverhältnisses ab / Evidenz: der Einwand ruht auf § 242 BGB und fragt nach der Schutzwürdigkeit des Dritten, nicht nach dem Verschulden des Vertreters. Durchwirkung: Der Ast bestimmt, worauf sich die Tatsachenfeststellung richtet – im ersten auf die Vorstellung des Vertreters, im zweiten auf die Erkennbarkeit für den Dritten. Ein Mehrheitsprädikat steht für keine Seite zur Verfügung → S-0.04.
- Kollusion als schwerster Fall – wirken Vertreter und Dritter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen, ist das Geschäft nach § 138 I BGB nichtig; auf § 242 BGB kommt es dann nicht mehr an
- Rechtsfolge ⤷ Weiche: Wie wirkt der Einwand? – Einwendung aus § 242 BGB: dem Dritten ist die Berufung auf die Vertretungsmacht versagt, der Vertretene kann die Erfüllung verweigern / Behandlung wie vollmachtloses Handeln: §§ 177, 179 BGB, der Vertrag hängt von der Genehmigung ab. Durchwirkung: Nur im zweiten Ast kann der Vertretene das Geschäft nach § 177 I BGB an sich ziehen und haftet der Vertreter nach § 179 BGB; wer den ersten wählt, muss die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen über das Bereicherungsrecht führen.
- Keine Anwendung – gegenüber dem Dritten, der von der Bindung nichts wusste und nichts wissen musste; insoweit bleibt es bei § 50 I HGB und § 54 III HGB