A-5.9 · Teilschweigen und Einlassungswechsel (§ 261 StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Anders als das vollständige Schweigen ist das Teilschweigen der Würdigung zugänglich. Wer sich zu einem einheitlichen Vorgang teilweise äußert und zu einzelnen Punkten schweigt, unterwirft sein gesamtes Erklärungsverhalten der Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 03.12.1965 – 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298).

Die Grenze ist eng. Verwertbar ist das Teilschweigen nur, wenn eine Antwort nach der Sachlage zu erwarten war, andere Gründe für das Verschweigen ausscheiden und die Einlassung nicht ohnehin nur bruchstückhaft war (BGH, Beschluss vom 21.12.2021 – 3 StR 380/21). Das Urteil muss diese drei Punkte ausdrücklich abarbeiten, sonst wird aus dem zulässigen Schluss ein unzulässiger.

Dieselbe Entscheidung betrifft das Erklärungssurrogat: Der Beweiswert einer von der Verteidigung verlesenen schriftlichen Erklärung bleibt hinter dem einer persönlich abgegebenen Einlassung deutlich zurück, weil der Angeklagte kritischen Nachfragen nicht zugänglich ist. Das darf das Urteil sagen, und es sollte es sagen — es ist ein zulässiges Argument, das nichts mit dem Schweigerecht zu tun hat.

Auch der Einlassungswechsel ist würdigungsfähig. Geschützt ist die Entscheidung, nichts zu sagen; nicht geschützt ist der Inhalt dessen, was gesagt wurde. Zwei einander widersprechende Erklärungen desselben Angeklagten sind zwei Tatsachen, und das Gericht darf sie vergleichen. Vorgeschaltet bleibt die Verwertbarkeit: Fehlte die Belehrung nach § 136 I 2 StPO, ist die frühere Angabe unverwertbar, und dann darf auch der Widerspruch nicht gewürdigt werden.

Entscheidend ist die Sorgfalt der Begründung. Der Wechsel für sich begründet nichts; er ist ein Indiz unter anderen, und das Urteil muss sich mit der angebotenen Erklärung auseinandersetzen. Für die Einführung gilt: Die frühere Angabe wird über die Vernehmungsperson eingeführt; die polizeiliche Niederschrift darf nicht verlesen werden, weil § 254 I StPO dafür ein richterliches Protokoll oder eine Bild-Ton-Aufzeichnung verlangt. Ein Vorhalt bleibt möglich — verwertet wird dann die Reaktion, nicht die Urkunde.

Falle. Aus dem Schweigen auf eine einzelne Nachfrage wird ohne Weiteres ein Belastungsindiz — verwertbar ist es nur nach Abarbeitung der drei Voraussetzungen.

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