§ 261 StPO besteht aus einem Satz: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ In diesem Satz stecken zwei Anordnungen, die in entgegengesetzte Richtungen wirken.
Frei heißt: keine gesetzlichen Beweisregeln. Es gibt keinen Zeugenrang, keine Mindestzahl von Zeugen, keinen Vorrang der Urkunde vor der Aussage und keinen Erfahrungssatz, der eine bestimmte Würdigung erzwingt. Auch ein einziges Beweismittel kann eine Verurteilung tragen; ein Beweismittel wird nicht dadurch untauglich, dass es allein steht.
Aus dem Inbegriff der Verhandlung heißt: nur das, was in der Hauptverhandlung tatsächlich erhoben worden ist. Akteninhalt, Vorwissen des Richters und Kenntnis aus einem Parallelverfahren gehören nicht dazu. Diese zweite Anordnung ist die praktisch schärfere, weil sie den Kreis des Verwertbaren abschließend bestimmt, und weil jede Formulierung, die auf etwas außerhalb der Verhandlung verweist, sie offenlegt.
Für das Urteil folgt daraus eine schlichte Sprachregel. Geschrieben wird, wie das Beweismittel in die Verhandlung gelangt ist: „aufgrund des verlesenen Schreibens vom …“, „nach dem in Augenschein genommenen Lichtbild“, „nach den Angaben des Zeugen …“. Wendungen wie „ausweislich der Akte“, „wie sich aus Blatt 47 ergibt“ oder „nach dem Ergebnis der Ermittlungen“ sind eine Einladung an das Rechtsmittelgericht.
Die Tatsachengrundlage muss außerdem tragen. § 244 II StPO verpflichtet das Gericht, die Beweisaufnahme von Amts wegen „auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Wer eine naheliegende Aufklärungsmöglichkeit liegen lässt, hat keine freie Überzeugung, sondern eine unvollständige.
Und schließlich bestimmt § 261 StPO das Maß der Überzeugung nicht. Verlangt ist die persönliche Gewissheit des Tatrichters, nicht mathematische Sicherheit; es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel ausschließt.
Falle. Aus der Freiheit der Beweiswürdigung wird auf die Freiheit von Begründungspflichten geschlossen — frei ist die Überzeugung, nicht ihre Darstellung.