Wer sich überhaupt nicht zur Sache äußert, nimmt ein Recht wahr, auf das ihn das Gericht nach § 243 V 1 StPO selbst hinweist. Aus dem vollständigen Schweigen darf deshalb kein für den Angeklagten nachteiliger Schluss gezogen werden — weder auf die Tat noch auf fehlende Reue in der Strafzumessung. Das Recht wäre entwertet, wenn seine Ausübung etwas kostete.
Im Urteil steht dazu genau ein Satz: „Zur Sache hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.“ Jede Ergänzung ist entweder überflüssig oder ein Aufhebungsgrund. „Der Angeklagte hat es vorgezogen zu schweigen“, „er hat sich der Aufklärung entzogen“, „auch auf Vorhalt hat er geschwiegen“ — jede dieser Wendungen legt eine Bewertung offen, die nicht stattfinden darf.
Der Anschluss lautet ebenso schlicht: „Der Sachverhalt steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.“ Danach folgt die Würdigung der übrigen Beweismittel — sie trägt nun die gesamte Last, weil eine Einlassung, an der sie gemessen werden könnte, nicht vorliegt.
Das Schweigen wirkt sich auch auf die Struktur aus. Wo kein Gegenvortrag existiert, kann das Gericht keine Gegenhypothese widerlegen; es muss die naheliegenden Alternativen von sich aus benennen und abarbeiten. Der Aufwand steigt also, statt zu sinken; deshalb ist das Schweigen als Verteidigungsstrategie wirksam. Hängt die Verurteilung dann allein an der Aussage eines einzigen Belastungszeugen, liegt die Aussage-gegen-Aussage-Lage vor: Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Zu unterscheiden ist das Schweigen zur Sache vom Schweigen zur Person. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sind keine Einlassung zur Sache; verweigert der Angeklagte auch sie, sind sie aus anderen Quellen zu erschließen — dem Registerauszug, Auskünften, Zeugen —, und das Fehlen wirtschaftlicher Angaben führt bei der Geldstrafe zur Schätzung nach § 40 III StGB, nicht zu einem Nachteil bei der Schuldfrage.
Falle. Das Schweigen taucht in der Strafzumessung als fehlende Reue oder fehlende Unrechtseinsicht wieder auf — derselbe Fehler an der Stelle, an der er am seltensten gesucht wird.