A-5.7 · Das Geständnis und § 267 III 5 StPO

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ein Geständnis entbindet nicht von der Aufklärungspflicht. Das Gericht hat es einer kritischen Prüfung auf seine Plausibilität und Tragfähigkeit zu unterziehen; eine vorausgegangene Verständigung ändert daran nichts (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – 4 StR 170/12). Der Satz „Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten“ ist deshalb der Anfang des Abschnitts, nicht sein Ende.

Die Prüfung stellt drei Fragen. Deckt das Geständnis alle Tatbestandsmerkmale ab, einschließlich der inneren Tatseite? Enthält es Einzelheiten, die nicht aus der Akte stammen und die der Angeklagte nur aus eigener Wahrnehmung kennen kann? Stimmt es mit den objektiven Beweismitteln überein? Ein Geständnis, das nur den Anklagesatz nachspricht, trägt nichts.

Das schlanke Geständnis in der Verständigungssituation ist der praktische Anwendungsfall. Es besteht oft aus wenigen Sätzen und deckt die innere Tatseite gar nicht ab; dann bleibt dem Gericht nur, die Beweisaufnahme fortzusetzen, bis die Feststellungen tragen. Die Verifizierungspflicht ist nicht disponibel — sie ist der Preis dafür, dass die Verständigung keine Absprache über das Ergebnis ist.

§ 267 III 5 StPO tritt hinzu: „Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.“ Das ist keine Formalie, sondern die Grundlage der Kontrolle; der Satz gehört in die Beweiswürdigung, unmittelbar hinter die Wiedergabe des Geständnisses.

Ausformuliert trägt der Abschnitt so: „Der Angeklagte hat den Vorwurf eingeräumt und geschildert, dass er die Rechnungen in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit erteilt und von vornherein nicht die Absicht hatte, zu liefern. Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Das Gericht hat das Geständnis nicht ungeprüft übernommen. Es deckt sich mit den verlesenen Kontoauszügen und mit den Angaben des Zeugen Sprenkmann; der Angeklagte hat ferner den Namen des Zwischenhändlers benannt, der aus der Akte nicht hervorgeht.“

Falle. Das Geständnis wird für die Strafzumessung als „umfassend und reuig“ gewürdigt und für die Feststellungen ungeprüft übernommen — zwei Fehler mit einer Formulierung.

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