A-5.5 · Die Feststellungen im Indikativ (§ 267 StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Feststellungen zur Sache stehen im Indikativ. Sie berichten nicht, was ein Zeuge gesagt hat, sondern was geschehen ist: „Der Angeklagte stieß dem Geschädigten das Glas gegen die linke Wange.“ Der Konjunktiv gehört ausschließlich in die Wiedergabe der Einlassung und, wo eine Aussage ausnahmsweise referiert werden muss, in die Beweiswürdigung.

Der Grund ist nicht stilistisch. Der Feststellungsteil ist die Tatsachengrundlage, an der die rechtliche Würdigung ansetzt; er behauptet, was das Gericht für erwiesen hält. Wer dort schreibt „Der Zeuge Pahlcke gab an, der Angeklagte habe …“, teilt eine Aussage mit und stellt nichts fest — und dem Rechtsmittelgericht fehlt der Sachverhalt, an dem sich das sachliche Recht prüfen ließe.

Aus derselben Trennung folgt, was im Feststellungsteil nichts zu suchen hat: Beweismittel, Beweiswürdigung, Zitate aus Vernehmungen und die Namen der Zeugen, soweit sie nicht Beteiligte des Geschehens sind. Umgekehrt gehört alles hinein, was die Subsumtion trägt — der objektive Hergang, die innere Tatseite und die tatbezogenen Strafzumessungstatsachen wie Motiv, Vorgeschehen, Provokation und Nachtatverhalten.

Die Schuldform wird dabei substantiiert, nicht behauptet. Bedingter Vorsatz darf nicht allein mit der Wendung „billigend in Kauf genommen“ begründet werden; darzulegen sind die inneren Tatsachen, aus denen sich das Wissen um die Gefahr und die Gleichgültigkeit gegenüber dem Erfolg ergeben. Dasselbe gilt für Absicht und für Fahrlässigkeit.

Die Gegenprobe ist mechanisch: Der Feststellungsteil wird gelesen, ohne den Rest zu kennen. Lässt sich aus ihm allein jedes Tatbestandsmerkmal subsumieren, ohne dass man an einer Stelle „das steht in der Beweiswürdigung“ denken muss, trägt er. Und keine Feststellung darf ohne Beleg bleiben — jede braucht in der Würdigung ihren Zuordnungssatz.

Falle. Der Anklagesatz wird in den Feststellungsteil übernommen — damit gehen sämtliche Strafzumessungstatsachen verloren, die der Anklagesatz naturgemäß nicht enthält.

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