Die Beweiswürdigung hat einen festen Aufbau, und er wird in dieser Reihenfolge geschrieben. Erstens die Feststellungen zur Person mit ihrer Grundlage. Zweitens die Einlassung des Angeklagten — zuerst wiedergegeben, dann gewürdigt. Drittens die übrigen Beweismittel, jedes einzeln und mit eigener Würdigung. Viertens das Sachverständigengutachten. Fünftens die Verwertungsverbote und die Bescheidung von Hilfsbeweisanträgen. Sechstens die Gesamtwürdigung.
Der erste Satz ist reine Handwerksarbeit und wird nie vergessen: „Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen, glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 3. Februar 2026.“ Er nennt zwei Beweismittel und die Art ihrer Einführung — mehr braucht dieser Abschnitt nicht.
Der zweite Satz kündigt die Grundlagen der Feststellungen zur Sache an: „Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen Pahlcke und Sertkaya sowie auf dem verlesenen ärztlichen Attest vom 9. Januar 2026. Im Einzelnen:“ Danach beginnt die Zuordnung.
Das Arbeitspferd der Zuordnung ist der Satz „Dass …, ergibt sich aus …“. Er zwingt dazu, jede einzelne Feststellung mit dem Beweismittel zu verbinden, das sie trägt — und er verhindert die Aufzählung, die nur dokumentiert. Für jede Feststellung des Sachverhaltsteils muss in der Würdigung ein solcher Satz stehen; für jede streitige Feststellung ein zweiter, der sagt, warum die Gegendarstellung nicht trägt.
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Die Verwertbarkeit steht vor der Würdigung, weil ein gesperrtes Beweismittel sonst bereits verwertet ist, bevor der Ausschluss ausgesprochen wird. Und die Gesamtwürdigung steht am Ende, weil sie die Einzelergebnisse verbindet; sie vorwegzunehmen heißt, das Ergebnis vor die Gründe zu setzen.
- Die Feststellungen zur Person mit ihrer Grundlageder erste Satz nennt zwei Beweismittel und die Art ihrer Einführung; mehr braucht dieser Abschnitt nicht
- Die Einlassung des Angeklagtenzuerst wiedergegeben, dann gewürdigt
- Die übrigen Beweismitteljedes einzeln und mit eigener Würdigung; das Arbeitspferd der Zuordnung ist der Satz „Dass …, ergibt sich aus …“
- Das Sachverständigengutachten
- Die Verwertungsverbote und die Bescheidung von Hilfsbeweisanträgendie Verwertbarkeit steht vor der Würdigung, weil ein gesperrtes Beweismittel sonst bereits verwertet ist, bevor der Ausschluss ausgesprochen wird
- Die Gesamtwürdigungsie steht am Ende, weil sie die Einzelergebnisse verbindet; sie vorwegzunehmen heißt, das Ergebnis vor die Gründe zu setzen
Falle. Die Beweiswürdigung wird nach Beweismitteln gegliedert und die Gesamtwürdigung dabei vergessen — ihr Fehlen ist einer der wenigen Mängel, die ein Rechtsmittelgericht ohne jede Sachkenntnis sofort erkennt.