Die Einlassung steht am Anfang der Beweiswürdigung, und sie wird in zwei getrennten Absätzen behandelt: erst die Wiedergabe, dann die Würdigung. Zwischen beide gehört eine Leerzeile; der Wechsel des Modus vom Konjunktiv in den Indikativ ist das Signal an den Leser, dass ab hier das Gericht spricht.
Die Wiedergabe wird einmal eingeleitet und dann durchgehend in der berichteten Form fortgeführt: „Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe zweimal Geld aus dem Nachtschrank genommen, und zwar jeweils auf Bitte der Geschädigten. Beträge über 20 Euro habe sie nie entnommen. Das Wechselgeld habe sie zurückgelegt.“ Eine Kette aus „sie gab an, dass sie angab, dass“ ist kein Bericht, sondern ein Protokollstil, der den Inhalt unlesbar macht.
Wertende Verben sind aus der Wiedergabe zu streichen. „Die Angeklagte will das Geld zurückgelegt haben“ nimmt das Ergebnis vorweg; „behauptet“, „gibt vor“ und „räumt lediglich ein“ ebenso. In der Wiedergabe steht, was gesagt wurde, sonst nichts.
Die Würdigung geht die Einlassung punktweise durch. Sie sagt, welchen Angaben gefolgt wird, welchen nicht und warum: „Dieser Einlassung folgt das Gericht nur teilweise. Dass die Angeklagte Geld entnommen hat, ist danach unstreitig und wird durch die Angaben der Zeugin Kowalczyk bestätigt. Nicht gefolgt werden kann ihr, soweit sie einen Auftrag und die Rückgabe des Wechselgeldes behauptet.“ Der pauschale Satz „Die Einlassung ist als Schutzbehauptung zu werten“ trägt nichts; er ist ein Ergebnis ohne Weg.
Für die Standardlagen gibt es feste Fassungen: „Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten“ beim vollen Einräumen, „… auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte“ beim Teilgeständnis, „Der Angeklagte hat die Tat bestritten; er wurde jedoch durch die nachfolgenden Beweismittel überführt“ beim Leugnen. Jede dieser Fassungen ist ein Anfang, keine Würdigung.
Falle. Wiedergabe und Würdigung verschmelzen mitten im ersten Absatz, meist mit einem eingeschobenen „was jedoch unzutreffend ist“ — danach ist nicht mehr erkennbar, welche Sätze Behauptung und welche Feststellung sind.