Die Beweiswürdigung ist in der Urteilsklausur regelmäßig nicht der Schwerpunkt. Der Aktenauszug enthält Vernehmungsniederschriften, keine Personen; über den persönlichen Eindruck lässt sich deshalb nichts sagen, und wer es versucht, schreibt Floskeln. Der Ertrag pro Zeile ist in der rechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung höher.
Aus dieser Einsicht folgt kein Freibrief zur Kürze, sondern eine Umschichtung. Gestrichen wird die Wiedergabe; geschrieben wird die Zuordnung. Für jede Feststellung ein Satz „Dass …, ergibt sich aus …“, für jede streitige Feststellung ein zweiter, warum die Gegendarstellung nicht trägt, am Ende ein Absatz Gesamtwürdigung. Drei Sätze, die etwas zuordnen, sind mehr wert als eine Seite, die etwas nacherzählt.
Zwei Bereiche verlangen dagegen planmäßig mehr Raum. Der erste ist die Konstellation Aussage gegen Aussage: Wer sie erkennt, schreibt einen deutlich längeren Abschnitt mit Entstehung, Inhalt, Konstanz und Motivlage — dort ist die Beweiswürdigung der Schwerpunkt. Der zweite sind die Beweisverwertungsverbote; sie sind in aller Regel bewusst in die Akte gelegt, und an ihnen liegen die Punkte.
Der dritte Bereich, der Raum kostet, ist der Indizienbeweis. Er braucht die Zusammenschau, und die Zusammenschau lässt sich nicht abkürzen — sie ist der Teil, an dem die Klausur zeigt, ob der Bearbeiter die Methode beherrscht.
Für die Zeitplanung heißt das: Der Umfang der Beweiswürdigung wird nicht nach Gefühl bestimmt, sondern nach der Beweislage. Ein Geständnis mit Bestätigung durch objektive Beweismittel trägt eine halbe Seite. Eine bestrittene Tat mit mehreren Zeugen trägt eine bis zwei. Eine Aussage-gegen-Aussage-Lage oder ein Verwertungsverbot mit Widerspruch trägt so viel, wie das Problem verlangt; dafür darf an anderer Stelle gestrafft werden.
Falle. Die Beweiswürdigung wird als Fleißnachweis geschrieben und frisst die Zeit, die für die Strafzumessung fehlt — und dort stehen die bestimmenden Umstände, die § 267 III 1 StPO ausdrücklich verlangt.