Auch ein Freispruch kann rechtsfehlerhaft sein, und der häufigste Grund dafür ist der überspannte Maßstab. Eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (BGH, Urteil vom 16.02.2022 – 2 StR 399/21).
Der Fehler zeigt sich an der Sprache. „Mit letzter Sicherheit“, „theoretisch denkbar“, „absolute Gewissheit“, „nicht restlos auszuschließen“ — diese Wendungen legen den falschen Maßstab offen und tragen für sich genommen die Aufhebung. Regelmäßig tritt der zweite Fehler hinzu: Der Zweifelssatz wird gebraucht, um eine Variante zu unterstellen, für die es keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte gibt.
Der Erörterungsmangel ist die Kehrseite. Er liegt vor, wo eine naheliegende Alternative, ein erheblicher Einwand oder ein entlastendes Beweisergebnis unbehandelt bleibt. Maßstab ist die Naheliegenheit: Nicht jede denkbare Möglichkeit muss abgearbeitet werden, wohl aber jede, die sich nach dem Beweisergebnis aufdrängt oder die ein Verfahrensbeteiligter mit Tatsachen unterlegt hat.
Eine eigene Gruppe bilden die tateinheitlich angeklagten Vorwürfe, die nicht nachgewiesen sind. Weil insoweit kein Teilfreispruch ergeht, verschwinden sie leicht aus dem Urteil; erforderlich ist gleichwohl die Erörterung in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Würdigung, verbunden mit dem klarstellenden Hinweis, dass es eines Teilfreispruchs nicht bedurfte. Dasselbe gilt für die Verbescheidung von Hilfsbeweisanträgen, die abweichend von § 244 VI 1 StPO in den Urteilsgründen beschieden werden können, und für in der Verhandlung behauptete Umstände im Sinne des § 267 II StPO.
Die Kontrollfrage am Ende der eigenen Beweiswürdigung ist deshalb immer dieselbe: Habe ich irgendwo etwas als unerheblich bezeichnet, das ein Verfahrensbeteiligter für erheblich hält? Wo die Antwort ja lautet, stehen zwei Sätze mehr.
Falle. Der Freispruch wird mit dem Zweifelssatz begründet, obwohl die Zweifel allein auf einer nicht belegten Möglichkeit beruhen — die Staatsanwaltschaft hat damit den Aufhebungsgrund in der Hand.