Der Indizienbeweis schließt von einer bewiesenen Hilfstatsache auf die Haupttatsache. Dass keines der Indizien für sich allein trägt, ist kein Einwand, sondern seine Normalgestalt: Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich zum Nachweis der Täterschaft ausreichen würde, können sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die Überzeugung vermitteln (BGH, Urteil vom 30.03.2004 – 1 StR 354/03).
Die Schlussfolgerung muss nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich ist und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist; eine denknotwendig alle Gegenmöglichkeiten ausschließende Ableitung verlangt niemand. Rechtsfehlerhaft wird die Würdigung erst, wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Der typische Fehler ist die isolierte Abarbeitung: Jedes Indiz wird sauber geprüft, jedes für sich als nicht tragfähig verworfen, und am Ende steht der Freispruch. Das ist der Musterfall der Lückenhaftigkeit, weil die Verbindung zwischen den Indizien gar nicht erörtert wird. Zwei Umstände, die je für sich häufig sind, sind in ihrer Kombination selten — darin liegt die Beweiskraft, und genau dieser Gedanke muss ausgeschrieben werden.
Der Bauplan ist deshalb fest: erst jedes Indiz feststellen und seinen Beweiswert bestimmen, dann die Verbindung herstellen, dann die naheliegenden Gegenerklärungen benennen und prüfen, ob sie alle Indizien zugleich erklären. Eine Erklärung, die für die Taschenlampe passt, für die Funkzelle aber eine zweite und für die Verkaufsanzeige eine dritte Zufälligkeit benötigt, verliert mit jedem Zusatz an Überzeugungskraft.
Ambivalente Indizien verlangen besondere Sorgfalt. Ein Umstand, der sich belastend wie entlastend deuten lässt, darf nicht stillschweigend in der belastenden Lesart verbucht werden; das Urteil muss beide Deutungen benennen und sagen, warum es der einen folgt. Wird der Angeklagte nach der Tat als „nervös“ beschrieben, taugt das nur, wenn andere Ursachen ausgeschlossen werden können.
Nach einem Einbruch in Plüntenhorst wird der Angeklagte Havekost am nächsten Morgen an seiner Wohnungstür befragt. Der Beamte bekundet, Havekost habe gezittert, sei blass gewesen und habe die Antworten kaum herausgebracht. Der Entwurf verbucht das als Indiz für die Täterschaft und geht zum nächsten Punkt über.
So darf es nicht stehen bleiben. Der Umstand lässt sich belastend wie entlastend deuten, und Aufregung bei einer unangekündigten Polizeibefragung am frühen Morgen ist der Normalfall. Wer die belastende Lesart stillschweigend verbucht, entscheidet die Frage, statt sie zu erörtern.
Tragfähig wird der Umstand erst mit einer Zusatztatsache, die die harmlose Deutung ausschließt: Havekost war zwei Wochen zuvor in einer anderen Sache schon einmal an derselben Tür befragt worden und hatte ruhig geantwortet, und das Zittern setzte erst ein, als der Beamte das aufgehebelte Kellerfenster erwähnte. Eine solche Tatsache gehört nach § 267 I 2 StPO in die Gründe, weil aus ihr der Schluss gezogen wird.
Fehlt sie, wird der Umstand nicht weggelassen, sondern benannt und als unergiebig bewertet. Ein Indiz, dessen Beweiswert offenbleibt, ist eine Lücke — ein Indiz, das ausdrücklich für unergiebig erklärt wird, ist keine.
Falle. Ein einzelnes Indiz wird mit dem Zweifelssatz beseitigt, das nächste ebenso — Glied für Glied, bis keine Kette mehr da ist; ein Indizienprozess wäre so nie möglich.