Glaubwürdigkeit ist eine Eigenschaft der Person: ihre allgemeine Wahrheitsliebe, ihr Verhältnis zu den Beteiligten, ihr Interesse am Ausgang. Glaubhaftigkeit ist eine Eigenschaft der Aussage: ob dieser Bericht über dieses Geschehen zutrifft. Von der einen lässt sich auf die andere nicht schließen — auch ein aufrichtiger Zeuge irrt, verwechselt und ergänzt aus späterem Wissen.
Für die Klausur ist die Trennung praktisch bedeutsam. Nimmt der Bearbeitervermerk die Glaubwürdigkeit als gegeben an, ist damit nur die erste Frage beantwortet; die Glaubhaftigkeit ist gleichwohl zu begründen. Sie ist ohnehin der Teil, der sich am Aktenauszug begründen lässt, denn über den persönlichen Eindruck kann niemand etwas sagen, der die Personen nicht gesehen hat.
Zu den Realkennzeichen treten drei äußere Prüfungspunkte. Die Wahrnehmungssituation — Lichtverhältnisse, Entfernung, Dauer, Blickrichtung, Alkoholisierung, Erregung. Die Aussageentstehung. Und die Aussagekonstanz. Die Wahrnehmungssituation wird mit Zahlen beschrieben, nicht mit Adjektiven: „Er stand etwa zwei Meter entfernt an der Tür und hatte freie Sicht“; „Er hat eingeräumt, das Gesicht des Täters nur etwa fünf Sekunden lang gesehen zu haben.“
Besondere Vorsicht verlangt das Wiedererkennen. Ein Wiedererkennen in der Hauptverhandlung hat geringen Beweiswert, weil der Angeklagte als einziger auf der Anklagebank sitzt; das Urteil muss deshalb auf die frühere Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage eingehen und deren Ablauf mitteilen — Zahl der vorgelegten Bilder oder Personen, Hinweis darauf, ob der Verdächtige darunter sei, Spontaneität der Auswahl, benanntes Erkennungsmerkmal.
Ausgeschrieben trägt der Abschnitt so: „Das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung hat das Gericht nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Tragend ist die Lichtbildvorlage vom 12. Februar 2026: Dem Zeugen sind acht Lichtbilder vorgelegt worden, ohne dass ihm mitgeteilt wurde, ob sich der Verdächtige darunter befindet; er hat das Bild des Angeklagten ohne Zögern und unter Benennung eines Merkmals ausgewählt, das nur bei genauem Hinsehen erkennbar ist.“
Falle. „Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Aussage daher glaubhaft“ — ein Fehlschluss von der Person auf den Inhalt, der in fast jeder Arbeit vorkommt.