A-5.13 · Realkennzeichen und Motivlage (§ 261 StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Inhaltsanalyse fragt, ob die Aussage die Merkmale einer erlebnisbasierten Schilderung trägt. Geprüft wird an sogenannten Realkennzeichen:

  • Detailreichtum auch in nebensächlichen Punkten
  • die Schilderung von Komplikationen und unerwarteten Wendungen
  • die Wiedergabe eigener und fremder psychischer Vorgänge
  • Selbstbelastungen und Angaben, die die aussagende Person ungünstig erscheinen lassen
  • spontane Korrekturen
  • das offene Einräumen von Erinnerungslücken

Keines dieser Merkmale beweist für sich etwas. Ihre Häufung spricht für eine erlebnisbasierte Schilderung, ihr Fehlen nicht ohne Weiteres gegen sie — eine knappe Aussage kann wahr sein, und eine detailreiche kann erfunden sein. Deshalb ist das Ergebnis stets als Wahrscheinlichkeitsaussage zu formulieren, nicht als Beweis.

Der entscheidende Punkt für die Klausur ist die Belegpflicht. Die Merkmale werden nicht als Liste behauptet, sondern am Fall gezeigt: „Sie hat Nebensächlichkeiten geschildert, die für den Vorwurf ohne Bedeutung sind — dass im Nebenzimmer der Fernseher lief und sie sich über das Programm geärgert habe —, sie hat den Ablauf an einer Stelle korrigiert und Erinnerungslücken zum Randgeschehen offen eingeräumt. Sie hat ferner berichtet, dass sie den Angeklagten am Vorabend selbst angerufen und in die Wohnung gebeten hatte.“ Aus drei solchen Fundstellen wird ein tragender Absatz; aus drei Fachbegriffen wird keiner.

Neben die Inhaltsanalyse tritt die Motivlage. Sie wird ausdrücklich erörtert, und zwar in beide Richtungen: Ein wirtschaftliches Interesse, ein Nebenklageanschluss mit bezifferter Forderung, ein laufender Rechtsstreit begründen keine Falschbelastung, schaffen aber ein Motiv, das benannt und bewertet werden muss. Umgekehrt ist auch das Fehlen eines Motivs eine Feststellung, die belegt wird — nicht mit dem Satz „Ein Grund für eine Falschbelastung ist nicht ersichtlich“, sondern mit den geprüften Umständen.

Zur Motivlage gehören schließlich die Nachteile, die die aussagende Person selbst trägt: die Belastung durch das Verfahren, die Offenlegung intimer Umstände, der Bruch mit dem Umfeld. Wer trotz erkennbarer eigener Nachteile aussagt, gibt der Würdigung ein Argument, das im Urteil stehen darf.

Falle. Die Aussage habe „sämtliche Realkennzeichen aufgewiesen“ — ein Fachbegriff als Behauptung; der Sache nach steht dann im Urteil nichts anderes als „das Gericht glaubt der Zeugin“.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema