A-5.11 · Die Aussageentstehung (§ 261 StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Aussageentstehung fragt, wie die Aussage in die Welt gekommen ist — nicht, ob sie stimmt. Sie ist bei der Würdigung einer Aussage der erste Prüfungspunkt und derjenige, der sich am Aktenauszug am besten belegen lässt, weil er aus Daten, Personen und Reihenfolgen besteht.

Fünf Fragen bilden das Programm. Wem gegenüber wurde zuerst berichtet? Wann — wie lange nach dem Geschehen? Auf wessen Anstoß — spontan oder auf Nachfrage? In welcher Situation — in einem Streit, in einer Trennungsauseinandersetzung, in einem laufenden Sorgerechts- oder Zivilverfahren? Und wie verlief der Weg von der ersten Offenbarung zur Anzeige und zur ersten förmlichen Vernehmung?

Der Grund liegt in der Fehlerquelle, die diese Fragen aufdecken sollen: die suggestive Entstehung. Eine Aussage kann in bester Absicht durch wiederholtes Nachfragen, durch Erwartungen der Bezugsperson oder durch das Gespräch mit anderen Betroffenen entstehen und sich dabei verfestigen, ohne dass die aussagende Person lügt. Deshalb sind mehrfache Befragungen durch Angehörige, Medienberichte über den Fall und Gespräche zwischen mehreren Zeugen mitzuteilen.

Ebenso gehört die Motivlage in diesen Abschnitt, soweit sie aus der Entstehung folgt. Sie ist nicht als Verdacht zu behandeln, sondern als Tatsachenfrage: Bestehen wirtschaftliche Forderungen? Läuft ein Verfahren um Umgang oder Unterhalt? Wann lag die Trennung? Wird ein Nebenklageanschluss verfolgt? Das offene Benennen eines Motivs stärkt die Würdigung; sein Verschweigen macht sie angreifbar.

Geschrieben wird das mit Daten, nicht mit Bewertungen: „Die Zeugin hat sich am 4. März 2025 zunächst ihrer Schwester anvertraut und erst elf Tage später Anzeige erstattet. Die Trennung lag zum Zeitpunkt der ersten Offenbarung sieben Monate zurück; wirtschaftliche Forderungen gegen den Angeklagten hat die Zeugin nicht erhoben, ein Sorgerechtsverfahren gibt es nicht.“

Falle. Ein später Anzeigezeitpunkt wird als Belastungsindiz gegen die Zeugin verwertet — es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach wahre Vorwürfe früh angezeigt würden; erörtert werden müssen die Gründe der Verzögerung.

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