§ 338 Nr. 7 StPO erklärt ein Urteil stets als auf einer Gesetzesverletzung beruhend, „wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind“. Der Verweis auf Satz 2 und Satz 4 ist wörtlich zu nehmen: Satz 2 liefert die Staffel, Satz 4 die Verschiebung durch den unabwendbaren Umstand.
Der Grund ist die Verlässlichkeit der Gründe. Eine verspätete Absetzung kann ihre Richtigkeit und Vollständigkeit beeinflussen; deshalb besteht der zwingende Aufhebungsgrund auch bei geringer Überschreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel tatsächlich aufweist (BGH, Beschluss vom 04.01.2022 – 5 StR 494/21). Drei Tage genügen.
Das macht § 338 Nr. 7 StPO zu dem Revisionsgrund, den man nicht begründen, sondern nur nachrechnen muss. Erforderlich ist die Verfahrensrüge mit den Tatsachen, aus denen sich die Verspätung ergibt: Zahl der Hauptverhandlungstage, Verkündungsdatum, Eingangsvermerk der Geschäftsstelle.
Der zweite Fall der Nummer 7 ist das Fehlen der Gründe. Ihm steht gleich, wenn das Urteil zwar Gründe hat, aber nicht rechtzeitig unterschrieben und damit nicht ordnungsgemäß abgesetzt worden ist; zu den Unterschriften A-1.14.
Ein Hinweis zur Zitierweise: § 275 IV StPO ist weggefallen. Wer heute einen Absatz 4 des § 275 StPO zitiert, zitiert eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt. Die Vorschrift endet mit Absatz 3, dem Rubrum.
Falle. Die Rüge wird auf § 337 I StPO gestützt und mit dem Beruhen begründet — bei den absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO ist das Beruhen gerade nicht darzulegen.