A-1.6 · Die Verkündung — § 268 II StPO

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 268 II 1 StPO bestimmt, wie ein Urteil bekannt wird: „Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet.“ Erst mit der Verkündung existiert die Entscheidung nach außen; nach § 260 I StPO schließt die Hauptverhandlung mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Die Reihenfolge ist zwingend. § 268 II 4 StPO: „Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.“ Wer damit beginnt, dem Angeklagten zu erklären, wie das Gericht zu seiner Entscheidung gekommen ist, verstößt gegen den Satz — und macht die Verkündung zugleich unverständlich, weil niemand weiß, worauf die Erläuterung zuläuft.

Für die Gründe lässt das Gesetz die Wahl. Nach § 268 II 2 StPO geschieht ihre Eröffnung durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Beides ist gleichwertig; die mündliche Mitteilung ist der Regelfall der Praxis. § 268 II 3 StPO verlangt dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten.

Verlesen wird die Formel so, wie sie beschlossen wurde, Ziffer für Ziffer und vollständig. Der verkündete Tenor ist der maßgebliche; das schriftliche Urteil dokumentiert ihn. Deshalb wird die Formel vor der Verkündung ausformuliert und nicht frei gesprochen — und deshalb kommt sie nach § 273 I 1 StPO in das Protokoll.

Die Verkündung des Urteils ist nach § 173 I GVG in jedem Fall öffentlich, auch wenn die Öffentlichkeit während der Verhandlung ausgeschlossen war; nur für die Verkündung der Urteilsgründe kann die Öffentlichkeit nach § 173 II GVG unter den Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG durch besonderen Beschluss ausgeschlossen werden. Wer in der Sitzung eine Ziffer überspringt, hat sie nicht verkündet; nachträgliches Einfügen in die Reinschrift ist keine Berichtigung, sondern eine Änderung der Entscheidung.

Falle. Der Bewährungssatz wird beim Verlesen mit dem Bewährungsbeschluss zusammengezogen und im Tenor nicht gesondert ausgesprochen, obwohl § 260 IV 4 StPO ihn dort verlangt.

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