§ 275 III StPO sagt in einem Satz, was in den Urteilskopf gehört: „Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.“
Das sind fünf Gruppen und ein Datum. Der Relativsatz „die an der Sitzung teilgenommen haben“ ist der Schlüssel: Aufgenommen wird, wer verhandelt hat — nicht, wer die Anklage gefertigt, den Eröffnungsbeschluss erlassen oder die Akte bearbeitet hat. Der Richter, der eröffnet, aber nicht verhandelt hat, steht nicht im Rubrum.
Der Angeklagte fehlt in der Aufzählung. Aufgenommen wird er trotzdem, weil Urteilskopf und Formel die Grundlage der Strafvollstreckung sind und weil Nr. 141 I 1 RiStBV vorgibt, ihn so genau zu bezeichnen, wie es für die Anklage vorgeschrieben ist. Das führt zu Nr. 110 II a RiStBV und damit zu Familienname, Vornamen mit Rufname, Geburtsname, Beruf, Anschrift, Familienstand, Geburtstag, Geburtsort und Staatsangehörigkeit.
Nicht gesetzlich verlangt, aber gebräuchlich sind der Spruchkörper („Schöffengericht“, „große Strafkammer“), Nebenkläger samt Beistand, Einziehungsbeteiligte und ein hinzugezogener Dolmetscher. Sie schaden nicht; sie ersetzen aber keine der fünf Angaben, die das Gesetz verlangt.
Für die Klausur zählt ein nüchterner Hinweis: Das Rubrum ist in Examensarbeiten häufig ausdrücklich erlassen. Steht der Vermerk in der Bearbeitervorgabe, wird hier keine Minute investiert; steht er nicht dort, kostet ein fehlendes Rubrum sicher Punkte.
Falle. Die Schöffen werden vergessen, weil sie nicht unterschreiben — § 275 III StPO verlangt ihre Namen im Kopf, § 275 II 3 StPO befreit sie nur von der Unterschrift.