§ 268 III 1 StPO enthält eine Sollvorschrift: „Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden.“ Davon darf abgewichen werden, wenn die Beratung Zeit braucht. Der Verkündungstermin wird dann in der Sitzung bestimmt.
§ 268 III 2 StPO zieht die harte Grenze: „Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist.“ Das Gericht hat dabei kein Ermessen; eine Heilung oder Abwägung gibt es nicht. Wird die Frist versäumt, ist die gesamte Beweisaufnahme zu wiederholen — die härteste Folge, die die Strafprozessordnung für einen Terminfehler kennt.
Gerechnet wird nach § 43 I StPO: Eine nach Wochen bestimmte Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem sie begonnen hat. Beginn ist der letzte Verhandlungstag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, kann nach § 268 III 3 StPO in Verbindung mit § 229 IV 2 StPO noch am nächsten Werktag verkündet werden.
§ 268 III 3 StPO verweist auf § 229 III, IV 2 und V StPO. Praktisch bedeutsam ist die Hemmung bei Krankheit: Sie greift nur, wenn die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat (§ 229 III 1 StPO), und längstens für zwei Monate. Auf sie zu bauen, wenn erst an drei Tagen verhandelt wurde, ist aussichtslos.
- Letzter VerhandlungstagDas Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden, § 268 III 1 StPO — eine Sollvorschrift. Braucht die Beratung Zeit, wird der Verkündungstermin in der Sitzung bestimmt. Hier beginnt die Frist
- Spätestens zwei Wochen danachDas Urteil muss verkündet sein, § 268 III 2 StPO. Das Gericht hat dabei kein Ermessen; eine Heilung oder Abwägung gibt es nicht. Gerechnet wird nach § 43 I StPO; fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, kann nach § 268 III 3 in Verbindung mit § 229 IV 2 StPO noch am nächsten Werktag verkündet werden
- Bei VersäumungMit der Hauptverhandlung ist von neuem zu beginnen — die gesamte Beweisaufnahme ist zu wiederholen; die härteste Folge, die die Strafprozessordnung für einen Terminfehler kennt
- Hemmung bei Krankheit§ 268 III 3 StPO verweist auf § 229 III StPO; sie greift nur, wenn die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, und längstens für zwei Monate
Die Vorschrift ist von der Absetzungsfrist des § 275 I 2 StPO streng zu trennen. § 268 III 2 StPO betrifft den Weg von der Verhandlung zur Verkündung, § 275 I 2 StPO den Weg von der Verkündung zur Akte. Beide Fristen laufen nacheinander, nie parallel.
Falle. Der Verkündungstermin wird auf den letzten möglichen Tag gelegt — verschiebt sich dann etwas, ist die Hauptverhandlung verloren.