A-1.2 · „Im Namen des Volkes“ — § 268 I StPO

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 268 I StPO besteht aus einem Satz: „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“ Er ist die Grundlage für die Zeile, die über jedem Strafurteil steht, und er gilt nur für Urteile. Beschlüsse — auch die urteilsbegleitenden nach §§ 268a, 268b StPO — tragen sie nicht.

Praktisch entscheidet die Vorschrift über zwei Dinge. Erstens über die Form des Kopfes: Gericht und Geschäftsnummer, darunter „Im Namen des Volkes“, darunter „Urteil“, darunter die Bezeichnung des Angeklagten, die Betreffzeile, die Sitzungsdaten und die Mitwirkenden, und schließlich die Wendung „für Recht erkannt:“, die zur Formel überleitet.

Zweitens über die Verkündung. Der Ausspruch geschieht in öffentlicher Sitzung; die Formel wird verlesen, und zwar nach § 268 II 4 StPO vor jeder Mitteilung der Gründe. Wer die Zeile nur in die Reinschrift setzt, aber in der Sitzung mit einer Erläuterung beginnt, verfehlt nicht § 268 I StPO, wohl aber die Reihenfolge des Absatzes 2.

Die Zeile ist kein Zierrat, sondern eine Zuständigkeitsaussage: Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen der Gesamtheit ausgeübt, nicht im Namen eines Gerichts oder eines Richters. Deshalb steht sie über dem Urteil und nicht in ihm, und deshalb wird sie auch dann geschrieben, wenn das Urteil nur auf eine geringe Geldstrafe lautet.

Fehlt die Zeile in der schriftlichen Fassung, ist das ein Mangel der Urkunde, kein Mangel der Entscheidung. Berichtigt wird er nach den Regeln über offensichtliche Fassungsversehen; die Wirksamkeit des verkündeten Urteils berührt er nicht.

Falle. Die Zeile wird über den Bewährungsbeschluss gesetzt, weil er zusammen mit dem Urteil verkündet wird — sie gehört ausschließlich über das Urteil.

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