A-1.11 · Die Staffelung der Absetzungsfrist (§ 275 I 2 StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 4 von 36 Terminen · zuletzt 2024/I, 2022/II, 2020/II Grundlage der Auswertung

§ 275 I 2 StPO verlängert die Grundfrist in Stufen: „diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen.“

Daraus ergibt sich die Staffel: 1 bis 3 Tage fünf Wochen · 4 bis 10 Tage sieben Wochen · 11 bis 20 Tage neun Wochen · 21 bis 30 Tage elf Wochen · 31 bis 40 Tage dreizehn Wochen. Die Schwellen lauten „länger als drei“ und „länger als zehn“; zehn Verhandlungstage bleiben deshalb bei sieben Wochen, elf sind neun.

Eine Höchstgrenze kennt die Vorschrift nicht. Die Staffel läuft weiter, solange die Hauptverhandlung dauert; bei einundvierzig Tagen sind es fünfzehn Wochen, bei einundfünfzig siebzehn.

Gezählt werden die Tage, an denen die Hauptverhandlung stattgefunden hat, und der Verkündungstag gehört dazu: Nach § 260 I StPO schließt die Hauptverhandlung mit der auf die Beratung folgenden Verkündung, sie ist an diesem Tag also noch im Gange. Die Zahl liest man aus dem Protokoll ab, nicht aus der Erinnerung.

Genau diese Rechnung hat der Bundesgerichtshof vorgeführt: zehntägige Hauptverhandlung, Verkündung am 9. Mai 2022, Frist sieben Wochen, Ablauf mit dem 27. Juni 2022 (BGH, Beschluss vom 04.10.2022 – 1 StR 315/22).

AblaufDie Staffelung der Absetzungsfrist, § 275 I 2 StPO
  1. 1 bis 3 Verhandlungstage
    fünf Wochen
  2. 4 bis 10 Verhandlungstage
    sieben Wochen; die Schwelle lautet „länger als drei“
  3. 11 bis 20 Verhandlungstage
    neun Wochen; die Schwelle lautet „länger als zehn“, zehn Tage bleiben deshalb bei sieben Wochen
  4. 21 bis 30 Verhandlungstage
    elf Wochen
  5. 31 bis 40 Verhandlungstage
    dreizehn Wochen
  6. Und weiter, ohne Höchstgrenze
    bei einundvierzig Tagen fünfzehn Wochen, bei einundfünfzig siebzehn. Gezählt werden die Tage, an denen die Hauptverhandlung stattgefunden hat, und der Verkündungstag gehört dazu

Falle. „Länger als zehn Tage“ wird als „ab zehn Tagen“ gelesen — die neun Wochen beginnen erst beim elften Verhandlungstag.

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