§ 275 I 2 StPO verlängert die Grundfrist in Stufen: „diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen.“
Daraus ergibt sich die Staffel: 1 bis 3 Tage fünf Wochen · 4 bis 10 Tage sieben Wochen · 11 bis 20 Tage neun Wochen · 21 bis 30 Tage elf Wochen · 31 bis 40 Tage dreizehn Wochen. Die Schwellen lauten „länger als drei“ und „länger als zehn“; zehn Verhandlungstage bleiben deshalb bei sieben Wochen, elf sind neun.
Eine Höchstgrenze kennt die Vorschrift nicht. Die Staffel läuft weiter, solange die Hauptverhandlung dauert; bei einundvierzig Tagen sind es fünfzehn Wochen, bei einundfünfzig siebzehn.
Gezählt werden die Tage, an denen die Hauptverhandlung stattgefunden hat, und der Verkündungstag gehört dazu: Nach § 260 I StPO schließt die Hauptverhandlung mit der auf die Beratung folgenden Verkündung, sie ist an diesem Tag also noch im Gange. Die Zahl liest man aus dem Protokoll ab, nicht aus der Erinnerung.
Genau diese Rechnung hat der Bundesgerichtshof vorgeführt: zehntägige Hauptverhandlung, Verkündung am 9. Mai 2022, Frist sieben Wochen, Ablauf mit dem 27. Juni 2022 (BGH, Beschluss vom 04.10.2022 – 1 StR 315/22).
- 1 bis 3 Verhandlungstagefünf Wochen
- 4 bis 10 Verhandlungstagesieben Wochen; die Schwelle lautet „länger als drei“
- 11 bis 20 Verhandlungstageneun Wochen; die Schwelle lautet „länger als zehn“, zehn Tage bleiben deshalb bei sieben Wochen
- 21 bis 30 Verhandlungstageelf Wochen
- 31 bis 40 Verhandlungstagedreizehn Wochen
- Und weiter, ohne Höchstgrenzebei einundvierzig Tagen fünfzehn Wochen, bei einundfünfzig siebzehn. Gezählt werden die Tage, an denen die Hauptverhandlung stattgefunden hat, und der Verkündungstag gehört dazu
Falle. „Länger als zehn Tage“ wird als „ab zehn Tagen“ gelesen — die neun Wochen beginnen erst beim elften Verhandlungstag.