Welche Entscheidung ein Verfahrenshindernis auslöst, hängt davon ab, wann und wo es festgestellt wird. Außerhalb der Hauptverhandlung gilt § 206a I StPO: „Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen“; nach § 206a II StPO ist der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. In der Hauptverhandlung ergeht die Entscheidung durch Urteil, § 260 III StPO: „Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.“
Im Revisionsverfahren richtet sich die Form nach der Art der Entscheidung. Entscheidet das Revisionsgericht außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss, hebt es das Urteil nach § 349 IV StPO in Verbindung mit § 353 I StPO auf und stellt das Verfahren nach § 206a I StPO ein; die Vorschrift gilt in jeder Lage nach der Eröffnung, also auch in der Revisionsinstanz. Entscheidet es nach Hauptverhandlung durch Urteil (§ 349 V StPO), erkennt es nach § 354 I StPO selbst in der Sache — die Vorschrift nennt die Einstellung ausdrücklich —, und ausgesprochen wird sie nach § 260 III StPO.
Zu unterscheiden ist ferner der Zeitpunkt. Bestand das Hindernis schon vor dem angefochtenen Urteil, ist dieses fehlerhaft und wird aufgehoben. Trat es erst danach ein — Tod des Angeklagten, Rücknahme des Strafantrags —, war das Urteil richtig; eingestellt wird gleichwohl, und das Urteil wird gegenstandslos. Betrifft das Hindernis nur einen Teil, wird nur insoweit aufgehoben und eingestellt; der übrige Schuldspruch bleibt, während der Gesamtstrafenausspruch regelmäßig entfällt. Das Prozessurteil verbraucht die Strafklage nicht (A-2.12).
Die Kosten folgen § 467 I StPO: Soweit das Verfahren eingestellt wird, „fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last“. Davon abweichend stellt es § 467 III 2 Nr. 2 StPO in das Ermessen des Gerichts, allein die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, „wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht“. Die Verfahrenskosten bleiben in jedem Fall bei der Staatskasse.
Falle. Das Ermessen des § 467 III 2 Nr. 2 StPO wird auf die Verfahrenskosten erstreckt — es erfasst nur die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten, und seine Ausübung ist zu begründen.