A-2.5 · Die wirksame Anklage, § 200 I 1 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 200 I 1 StPO bestimmt den Inhalt des Anklagesatzes: Die Anklageschrift hat „den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen“. Die Aufzählung erfüllt zwei ganz verschiedene Aufgaben, und nur eine davon ist Wirksamkeitsvoraussetzung.

Die Umgrenzungsfunktion legt den Prozessgegenstand fest. Die Tat muss so bezeichnet sein, dass sie von anderen möglichen Taten desselben Angeschuldigten unterscheidbar ist — sonst steht nicht fest, worüber verhandelt wird, worüber Rechtskraft eintritt und was nach § 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist. Ein Mangel der Umgrenzung macht die Anklage unwirksam; das Verfahren ist einzustellen, und geheilt werden kann er nicht, auch nicht durch einen Hinweis nach § 265 StPO.

Die Informationsfunktion dient der Verteidigung: Der Angeschuldigte soll erfahren, was ihm konkret vorgeworfen wird. Ein Mangel hier lässt die Anklage wirksam; er ist im weiteren Verfahren zu beheben, etwa durch einen Hinweis oder durch Gewährung von Vorbereitungszeit. Er kann einen Verfahrensfehler begründen, aber kein Verfahrenshindernis.

Die Abgrenzung entscheidet sich an der Frage, ob die Tat identifizierbar ist. Bei einer Einzeltat genügen regelmäßig Zeit, Ort, Verletzter und Handlungskern. Bei Serientaten reicht die Angabe eines Zeitraums, der Zahl der Taten und des Geschädigten, wenn sich daraus ein abgrenzbarer Lebenssachverhalt ergibt; fehlt jede Zuordnung, ist die Anklage unwirksam. Bei Unterlassungsdelikten und Dauerdelikten tritt die Bezeichnung der Pflicht oder des Zustands an die Stelle des Handlungskerns.

Nicht zur Wirksamkeit gehören das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nach § 200 II 1 StPO — bei Anklage zum Strafrichter darf davon nach Satz 2 ohnehin abgesehen werden — und Fehler bei der Angabe der Strafvorschriften. Eine falsche rechtliche Würdigung schadet nicht; das Gericht ist nach § 264 II StPO an die Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses nicht gebunden.

Falle. Aus einem dürftigen Anklagesatz wird auf Unwirksamkeit geschlossen, obwohl die Tat eindeutig zuzuordnen ist — dürftig ist nicht dasselbe wie unbestimmt.

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