A-2.3 · Die sachliche Zuständigkeit — die Ordnung der Spruchkörper, §§ 24, 74, 76 GVG

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, und die Vorschriften bauen aufeinander auf. § 24 I GVG erklärt die Amtsgerichte für zuständig, „wenn nicht“ einer von drei Gründen die Zuständigkeit verschiebt: Nummer 1 die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 II GVG oder § 74a GVG oder des Oberlandesgerichts nach §§ 120, 120b GVG; Nummer 2 eine im Einzelfall zu erwartende höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung; Nummer 3 die Anklage beim Landgericht wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung des Falles.

§ 24 II GVG zieht die Grenze der amtsgerichtlichen Strafgewalt: Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die genannten Unterbringungen erkennen. Innerhalb des Amtsgerichts entscheidet nach § 25 GVG der Strafrichter bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden (Nummer 1) oder keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Nummer 2). Im Übrigen wird nach § 28 GVG das Schöffengericht tätig, nach § 29 I 1 GVG besetzt mit dem Richter beim Amtsgericht und zwei Schöffen; § 29 II GVG erlaubt einen zweiten Richter.

Beim Landgericht sind die Strafkammern nach § 74 I 1 GVG erstinstanzlich für alle Verbrechen zuständig, die nicht zum Amtsgericht oder zum Oberlandesgericht gehören, und nach § 74 I 2 GVG für alle Straftaten mit einer Straferwartung über vier Jahren oder einer der dort genannten Unterbringungen sowie in den Fällen des § 24 I Nr. 3 GVG. § 74 II GVG weist bestimmte Verbrechen — die vorsätzlichen Tötungsdelikte und die Erfolgsqualifikationen mit Todesfolge — dem Schwurgericht zu; § 74 III GVG begründet die Zuständigkeit für die Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Daneben stehen die besonderen Strafkammern nach § 74a GVG und § 74c GVG.

Die Besetzung regelt § 76 GVG: Nach § 76 I 1 GVG sitzt die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, die kleine Strafkammer im Berufungsverfahren mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen; nach § 76 I 2 GVG wirken die Schöffen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mit. Den Besetzungsbeschluss ordnet § 76 II GVG an.

Falle. Die Zuständigkeit wird am verhängten Strafmaß gemessen; § 24 I Nr. 2 GVG stellt auf die im Zeitpunkt der Anklage zu erwartende Strafe ab.

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