§ 203 StPO nennt die Voraussetzung: „Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.“ § 207 I StPO nennt den Inhalt: In dem Beschluss „läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll“.
Der Eröffnungsbeschluss ist Verfahrensvoraussetzung. Ohne ihn gibt es kein Hauptverfahren; fehlt er, ist das Verfahren einzustellen, und nachholen lässt er sich in der Revision nicht. Er bildet zusammen mit der Anklage die Grundlage des Prozessgegenstands: Was nicht zugelassen ist, ist nicht angeklagt und darf nicht abgeurteilt werden.
An seine Form werden keine übertriebenen Anforderungen gestellt. Eine bestimmte Formel ist nicht vorgeschrieben; es genügt, dass der Eröffnungswille des Gerichts eindeutig verlautbart ist. Die bloße Terminierung der Hauptverhandlung reicht dafür nicht — sie ist eine Maßnahme des Vorsitzenden und keine Entscheidung des Gerichts über den hinreichenden Tatverdacht. Ebenso wenig genügt eine Verfügung, die lediglich die Zustellung der Anklage anordnet.
§ 207 II StPO verlangt, Änderungen darzulegen — bei Teilablehnung (Nummer 1), bei Beschränkung nach § 154a StPO (Nummern 2 und 4) und bei abweichender rechtlicher Würdigung (Nummer 3). In den Fällen der Nummern 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft nach § 207 III 1 StPO eine neue Anklageschrift ein. § 207 IV StPO verpflichtet das Gericht, zugleich von Amts wegen über Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung zu beschließen.
Für die Revisionsbearbeitung folgt daraus eine kurze Checkliste: Gibt es einen Beschluss? Ist die Anklage darin zugelassen? Ist das Gericht bezeichnet? Deckt er alle abgeurteilten Taten? Ist für eine weitere Tat Nachtragsanklage erhoben, hat der Angeklagte ihr zugestimmt und hat das Gericht sie nach § 266 I StPO durch Beschluss einbezogen? Fehlt eine der Antworten, ist das Ergebnis nicht ein Verfahrensfehler, sondern die Einstellung — insoweit oder insgesamt.
Falle. Der Eröffnungsbeschluss erfasst nur drei von vier angeklagten Taten, verurteilt wird wegen vier — für die vierte fehlt die Verfahrensgrundlage.