A-2.2 · Verfahrenshindernisse von Amts wegen und der Freibeweis, § 6 StPO, § 344 II 2 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Verfahrenshindernisse prüft das Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen. Für die sachliche Zuständigkeit sagt es § 6 StPO ausdrücklich; für die übrigen Hindernisse folgt es daraus, dass ohne sie kein Sachurteil ergehen darf. Eine Rüge ist nicht erforderlich, und § 344 II 2 StPO gilt nicht — es müssen also keine Tatsachen vorgetragen werden.

Diese Freiheit hat eine Voraussetzung, die leicht übersehen wird: Die Revision muss zulässig sein. Ist sie verfristet oder formunwirksam, wird sie nach § 349 I StPO verworfen, und das Verfahrenshindernis bleibt ungeprüft. Praktisch bedeutsam ist außerdem, dass wenigstens eine wirksame Rüge erhoben sein muss; die allgemeine Sachrüge genügt und wird deshalb in jeder Revisionsbegründung erhoben, auch wenn der eigentliche Angriff eine Verfahrensrüge ist.

Die Tatsachen, die das Hindernis begründen, stellt das Revisionsgericht im Freibeweis fest. Es ist an keine Beweismittel und an keine Form gebunden: Es sieht in die Akte, zieht Register- und Vollstreckungsauskünfte bei, holt dienstliche Erklärungen ein, fragt bei anderen Gerichten nach. Insoweit gilt das Rekonstruktionsverbot nicht — es schützt die Tatsachenfeststellung zur Schuldfrage, nicht die Feststellung von Verfahrensvoraussetzungen.

Die Grenze liegt bei den doppelrelevanten Tatsachen. Hängt das Hindernis von einem Umstand ab, der zugleich die Schuldfrage betrifft, darf das Revisionsgericht ihn nicht selbst feststellen. Ob eine Tat als Verbrechen oder als Vergehen zu würdigen ist und damit welche Verjährungsfrist gilt, ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils; das Revisionsgericht ersetzt sie nicht durch eigene.

Bleiben nach freibeweislicher Aufklärung Zweifel, wirken sie zugunsten des Angeklagten: Lässt sich nicht klären, ob die Tat verjährt oder ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt war, ist einzustellen. Das ist die Kehrseite davon, dass ohne gesicherte Verfahrensvoraussetzung kein Sachurteil ergehen darf.

Falle. Die Bearbeitung erhebt für das Verfahrenshindernis eine Verfahrensrüge mit umfangreichem Tatsachenvortrag — überflüssig, und der Vortrag ist an § 344 II 2 StPO messbar, obwohl er es nicht sein müsste.

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