Der Eröffnungsbeschluss muss von der zur Entscheidung berufenen Besetzung getragen sein. Er ergeht außerhalb der Hauptverhandlung; nach § 76 I 2 GVG wirken die Schöffen daran nicht mit. Bei der großen Strafkammer beschließen deshalb die drei Berufsrichter, beim Schöffengericht der Richter beim Amtsgericht allein (§ 30 II GVG). Das gilt auch, wenn ein erweitertes Schöffengericht verhandeln soll: Über die Zuziehung des zweiten Richters wird nach § 29 II 1 GVG erst bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen.
Praktisch stellt sich die Frage bei der Unterschrift. Trägt der Beschluss einer großen Strafkammer nur die Unterschrift des Vorsitzenden, liegt der Verdacht nahe, dass die Kammer nicht beschlossen hat. Zwingend ist das nicht: Die Unterschrift ist Beweiszeichen, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Entscheidend ist, ob alle berufenen Richter mitgewirkt und den Eröffnungswillen gebildet haben.
Geklärt wird das im Freibeweis (dazu A-2.2). Das Revisionsgericht holt dienstliche Erklärungen der beteiligten Richter ein, sieht in Beratungs- und Umlaufvermerke und wertet die Aktenlage aus. Ergibt sich, dass die Kammer beraten und beschlossen hat und nur die Unterschriften fehlen, ist der Beschluss wirksam; bleibt offen, ob überhaupt eine Kammerentscheidung vorlag, wirkt der Zweifel zugunsten des Angeklagten.
Ein zweiter Fehlerkreis betrifft die Zusammensetzung. Hat an dem Beschluss ein Richter mitgewirkt, der dem Spruchkörper nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht angehörte, oder hat statt der großen Strafkammer nur der Vorsitzende entschieden, fehlt es an einer Entscheidung des Gerichts. Auch das führt zur Einstellung, nicht zur Zurückverweisung.
Von alledem streng zu trennen ist die Besetzung in der Hauptverhandlung. Über sie beschließt die große Strafkammer nach § 76 II 1 GVG bei der Eröffnung; ein Fehler dieses Besetzungsbeschlusses ist kein Verfahrenshindernis, sondern Gegenstand des Besetzungseinwands nach § 222b StPO und gegebenenfalls des § 338 Nr. 1 StPO — dazu Feld 4 und, zur Vortragslast, A-3.9.
Falle. Aus der fehlenden Unterschrift zweier Beisitzer wird ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit geschlossen; erst die freibeweisliche Aufklärung entscheidet.