A-2.13 · Die Sperrwirkung der §§ 153 ff. StPO und des § 211 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Einstellungen nach den Opportunitätsvorschriften erzeugen keinen vollen Strafklageverbrauch, sondern eine begrenzte Sperrwirkung. Deren Reichweite ist für jede Vorschrift gesondert zu bestimmen, und die Unterschiede sind erheblich.

§ 153 II StPO erlaubt dem Gericht die Einstellung nach Klageerhebung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten; die Entscheidung ergeht nach § 153 II 3 StPO durch Beschluss, der nach § 153 II 4 StPO nicht anfechtbar ist. Die Sperrwirkung reicht so weit wie die Vorschrift selbst: Sie betrifft nur Vergehen. Ergibt sich später, dass die Tat als Verbrechen zu würdigen ist, kann erneut verfolgt werden.

§ 153a I 5 StPO formuliert die Sperrwirkung ausdrücklich: „Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.“ Über § 153a II 2 StPO gilt das auch für die gerichtliche Einstellung. Wieder gilt der Vorbehalt für das Verbrechen; und die Sperre entsteht erst mit der Erfüllung, nicht schon mit der vorläufigen Einstellung. Während der Erfüllungsfrist ruht nach § 153a III StPO die Verjährung.

§ 154 II StPO und § 154a StPO verbrauchen die Strafklage nicht. Die Einstellung nach § 154 II StPO ist vorläufig; die Wiederaufnahme richtet sich nach § 154 III bis V StPO, wobei es nach § 154 V StPO eines Gerichtsbeschlusses bedarf, wenn das Gericht eingestellt hatte. Bis zu diesem Beschluss steht die gerichtliche Einstellung der weiteren Verfolgung der Tat als Verfahrenshindernis entgegen. Ausgeschiedene Teile einer Tat kann das Gericht nach § 154a III 1 StPO in jeder Lage wieder einbeziehen; einem Antrag der Staatsanwaltschaft ist nach Satz 2 zu entsprechen, und für den Angeklagten schützt Satz 3 über § 265 IV StPO.

§ 211 StPO schließlich betrifft die abgelehnte Eröffnung: „Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.“ Das ist ein bedingtes Verfahrenshindernis — ohne neue Tatsachen oder Beweismittel ist die erneute Anklage unzulässig, mit ihnen zulässig. Neu ist, was dem Gericht bei der Ablehnung nicht bekannt war.

Falle. Aus der Einstellung nach § 154 II StPO wird auf Strafklageverbrauch geschlossen; sie ist vorläufig; fortgesetzt werden darf das Verfahren aber erst nach einem Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 V StPO.

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