Beide Hindernisse beruhen auf demselben Begriff. § 264 I StPO bestimmt: „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.“ Gemeint ist die prozessuale Tat — der einheitliche geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll und der nach natürlicher Auffassung ein zusammengehörendes Geschehen bildet.
Der Begriff ist weiter als der materiellrechtliche. Tateinheit nach § 52 StGB begründet stets eine Tat im Sinne des § 264 StPO; Tatmehrheit kann es ebenfalls, wenn die Vorgänge zeitlich, räumlich und sachlich so eng verbunden sind, dass ihre getrennte Aburteilung unnatürlich wäre. Der prozessuale Tatbegriff ist entscheidend, weil er den Umfang von Kognitionspflicht und Rechtskraft gleichermaßen bestimmt.
Die anderweitige Rechtshängigkeit liegt vor, wenn dieselbe Tat desselben Angeklagten bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig ist. Rechtshängig wird die Sache mit dem Eröffnungsbeschluss; der Eingang der Anklage macht sie erst anhängig. Die Rechtshängigkeit dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss und ist Verfahrenshindernis für das später eröffnete Verfahren. Den Vorrang hat nach dem Grundsatz des § 12 I StPO das Gericht, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
Der Strafklageverbrauch folgt aus Art. 103 III GG: Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Verbraucht wird die Strafklage durch das rechtskräftige Sachurteil, und zwar für die ganze Tat im Sinne des § 264 StPO — auch für Gesetzesverletzungen, die das erste Gericht nicht erkannt oder nicht erörtert hat. Der Freispruch verbraucht die Klage ebenso wie die Verurteilung.
Nicht verbraucht wird die Klage durch Prozessurteile. Ist das Verfahren nach § 260 III StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden, kann der Angeklagte erneut verfolgt werden, sobald das Hindernis entfällt — etwa nach wirksamer Nachholung des Strafantrags. Ebenso wenig verbraucht die vorläufige Einstellung nach § 154 II StPO die Klage; das Verfahren kann nach § 154 III bis V StPO wieder aufgenommen werden. Zu den Sperrwirkungen der §§ 153, 153a StPO und des § 211 StPO siehe A-2.13.
Falle. Der prozessuale Tatbegriff wird mit der Konkurrenzlehre gleichgesetzt; Tatmehrheit schließt eine einheitliche prozessuale Tat nicht aus.